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Allergene auf der Restaurant-Website: Was Schweizer Betriebe wissen müssen

Welche Allergen- und Nährwertangaben müssen Schweizer Restaurants auf ihrer Website ausweisen? Eine klare Übersicht mit Praxisbeispielen für 2026.

Allergene auf der Restaurant-Website: Was Schweizer Betriebe wissen müssen

Viele Restaurantbetreiber in der Schweiz wissen, dass sie im Lokal auf Allergene hinweisen müssen — aber was gilt eigentlich für die Website? Muss das Onlinemenü dieselben Angaben enthalten wie die Speisekarte am Tisch? Und was passiert, wenn Gäste bereits online bestellen oder reservieren? Hier sind die konkreten Anforderungen, ohne Umwege.

Warum die Website eine eigene Rolle spielt

Wer eine Speisekarte online stellt, bedient damit Gäste, die sich vor dem Besuch informieren. Genau das ist für Allergiker entscheidend. Sie googeln nicht nur Öffnungszeiten, sondern prüfen, ob sie überhaupt essen kommen können.

Die rechtliche Grundlage in der Schweiz ist die Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) in Verbindung mit der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV). Für nicht vorverpackte Speisen — also alles, was frisch in der Küche zubereitet wird — gelten besondere Regelungen.

Was die LIV für nicht vorverpackte Speisen verlangt

Bei nicht vorverpackten Lebensmitteln (klassisches Restaurantessen) müssen die 14 Hauptallergene auf Nachfrage mitgeteilt werden. Das ist der Mindeststandard.

Konkret heisst das für die Website: Wenn Sie eine Speisekarte online zeigen, müssen Gäste klar erkennen können, wie sie Allergeninformationen erhalten. Zwei Wege sind zulässig:

  1. Direktangabe im Menü – jedes Gericht listet die enthaltenen Allergene (z.B. als Kürzel wie G = Gluten, L = Laktose).
  2. Hinweis auf Nachfragemöglichkeit – ein sichtbarer Hinweis, dass Gäste das Personal oder die Betriebsinhaber kontaktieren können.

Ein versteckter Kleingedruckt-Text am Seitenende reicht nicht. Der Hinweis muss gut sichtbar, leicht auffindbar und unentgeltlich zugänglich sein.

Die 14 Hauptallergene im Überblick

AllergenTypische Quellen in der Gastronomie
Gluten (Weizen, Roggen, Gerste …)Pasta, Brot, Panaden, Saucen
KrebstiereCrevetten, Languste
EierTeig, Mayonnaise, Desserts
FischSuppen, Saucen, Dressings
ErdnüsseAsiatische Küche, Desserts
SojaMarinaden, asiatische Gerichte
Milch/LaktoseRahmsaucen, Butter, Käse
SchalenfrüchtePesto, Gebäck, Dekorationen
SellerieBouillons, Salate
SenfDressings, Würzmischungen
SesamBurger-Brötchen, orientalische Gerichte
Schwefeldioxid/SulphiteWein, Trockenfrüchte
LupinenVegane Mehlprodukte
WeichtiereSchnecken, Tintenfisch

Was für Online-Bestellungen anders gilt

Sobald Gäste über Ihre Website direkt bestellen (z.B. über ein eingebettetes Bestellsystem oder einen Drittanbieter wie ein lokales Lieferportal), gelten die Vorschriften für Fernabsatz. Hier müssen die Allergeninformationen zwingend vor Abschluss der Bestellung sichtbar sein — nicht erst nach dem Kauf.

Das bedeutet praktisch: Jeder Menüpunkt im Bestellprozess braucht entweder eine Allergenangabe oder einen direkten Link zu dieser Information. Ein nachgelagerter Hinweis in der Bestellbestätigung genügt nicht.

Nährwertangaben: Pflicht oder freiwillig?

Für nicht vorverpackte Speisen im Restaurant gibt es keine allgemeine Nährwertdeklarationspflicht in der Schweiz. Sie müssen also keine Kalorien oder Makronährstoffe auf der Website ausweisen, es sei denn, Sie machen freiwillige Nährwertaussagen (z.B. "kalorienarm" oder "proteinreich"). Dann greifen zusätzliche Regelungen.

Wenn Sie hingegen vorverpackte Eigenprodukte verkaufen — zum Beispiel ein Glas selbst gemachtes Konfitüre oder abgepackte Sandwiches — gelten die vollständigen Kennzeichnungspflichten der LIV, inklusive Nährwerttabelle.

Typische Fehler auf Schweizer Restaurant-Websites

Fehler 1: Speisekarte als PDF ohne Allergenhinweise Ein PDF, das nur die Gerichte auflistet, aber keine Allergeninformationen enthält und auch keinen Hinweis, wie man diese erhält, ist unvollständig.

Fehler 2: Allergenverweis nur im Impressum Einige Betreiber schreiben den Allergenhinweis ins Impressum oder in die AGB. Das ist zu versteckt — der Hinweis muss in unmittelbarer Nähe zur Speisekarte oder zum Bestellprozess erscheinen.

Fehler 3: Englischer Menütext ohne deutsche/französische Allergenangaben Sprachliche Barrieren schützen nicht vor der Informationspflicht. Allergenkennzeichnung muss in der Hauptsprache der Website (bzw. des Gasts) verständlich sein.

Fehler 4: Veraltete Karte online lassen Wenn sich die Rezeptur ändert, muss auch die Online-Karte angepasst werden. Ein statisches PDF, das seit zwei Jahren nicht aktualisiert wurde, kann haftungsrelevant werden, wenn ein Gast aufgrund falscher Angaben einen allergischen Reaktion erleidet.

So setzen Sie es technisch um

Am einfachsten ist ein zweispaltiges Layout auf der Menüseite: links der Gerichtname, rechts die Allergenkürzel. Alternativ funktioniert ein aufklappbares Info-Element (Accordion) pro Gericht.

Wer einen digitalen Reservierungsflow betreibt, sollte den Allergenhinweis als festen Schritt vor der Buchungsbestätigung einbauen — etwa mit dem Text: «Bei Allergien oder Unverträglichkeiten bitten wir Sie, uns vor Ihrer Reservation unter [Nummer] zu kontaktieren.»

Auf unserer Seite Websites für Restaurants zeigen wir, wie wir solche Menüstrukturen für Schweizer Betriebe aufbauen.

Kantone, Kontrollen und Haftung

Die Lebensmittelkontrolle ist in der Schweiz kantonal organisiert. Kontrollen können unangekündigt stattfinden und umfassen zunehmend auch Online-Präsenzen. Bei Verstössen drohen zunächst Auflagen, im Wiederholungsfall Bussen.

Eine zivilrechtliche Haftung kommt hinzu, wenn ein Gast nachweisbar aufgrund fehlender oder falscher Allergeninformationen auf Ihrer Website einen Schaden erlitten hat.

Falls Sie sich unsicher sind, ob Ihre aktuelle Website diese Anforderungen erfüllt, lohnt sich ein kurzes kostenloses Erstgespräch — wir schauen uns das mit Ihnen gemeinsam an.

Fazit

Die Allergeninformationspflicht auf Restaurantwebsites ist kein bürokratischer Nebenanspruch, sondern eine echte Schutzpflicht gegenüber Gästen. Die Kernregel ist einfach: Wer eine Speisekarte online stellt, muss sicherstellen, dass Allergiker unkompliziert an die nötigen Informationen kommen — entweder direkt im Menü oder über einen klar sichtbaren Hinweis. Bei Online-Bestellungen gelten strengere Anforderungen. Eine Prüfung der eigenen Website lohnt sich, bevor die nächste Lebensmittelkontrolle anklopft.

Auf einen Blick:

  • Nicht vorverpackte Speisen: Allergene auf Nachfrage mitteilen, Hinweis gut sichtbar platzieren
  • Online-Bestellungen: Allergeninformation muss vor Bestellabschluss zugänglich sein
  • Nährwerte: keine Pflicht für frische Speisen, es sei denn, Sie machen Nährwertaussagen
  • PDFs regelmässig aktualisieren, wenn sich Rezepturen ändern
  • Kontrollen erfassen zunehmend auch Websites

Wenn Sie wissen wollen, was eine professionell aufgebaute Restaurant-Website kostet, finden Sie eine Übersicht unter Preise & Pakete von FruchtDigital.

Häufige Fragen

Welche 14 Allergene müssen Schweizer Restaurants kennzeichnen?

Die 14 Hauptallergene nach LIV sind: Gluten (aus Weizen, Roggen, Gerste, Hafer u.a.), Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte (Nüsse), Sellerie, Senf, Sesam, Schwefeldioxid und Sulphite, Lupinen sowie Weichtiere. Diese Stoffe müssen auf Nachfrage mitgeteilt werden, bei Online-Bestellungen sogar aktiv vor dem Kaufabschluss.

Ab wann gilt die Allergen-Kennzeichnungspflicht auch für die Restaurant-Website?

Sobald Sie eine Speisekarte online stellen, müssen Gäste erkennen können, wie sie Allergeninformationen erhalten. Das ergibt sich aus der Schweizer Lebensmittelinformationsverordnung (LIV). Betreiben Sie zusätzlich einen Online-Bestellservice, gelten die schärferen Fernabsatz-Regeln: Allergeninfos müssen vor der Bestellung einsehbar sein.

Muss ein Schweizer Restaurant Nährwerte auf der Website angeben?

Nein, für frisch zubereitete, nicht vorverpackte Speisen besteht in der Schweiz keine Pflicht zur Nährwertdeklaration auf der Website. Sobald Sie jedoch Aussagen wie "kalorienarm" oder "reich an Proteinen" machen oder vorverpackte Eigenprodukte verkaufen, greifen die vollständigen Kennzeichnungspflichten der LIV inklusive Nährwerttabelle.

Was passiert, wenn ein Restaurant-PDF auf der Website veraltete Allergene enthält?

Ein veraltetes Speisekarten-PDF kann haftungsrelevant werden. Ändert sich eine Rezeptur und ein Gast erleidet aufgrund falscher Online-Angaben eine allergische Reaktion, droht zivilrechtliche Verantwortung. Die Lebensmittelkontrolle, die in der Schweiz kantonal organisiert ist, kann bei Verstössen Auflagen oder Bussen aussprechen.

Wie sollte ein Allergenhinweis auf einer Restaurant-Website technisch platziert werden?

Effektiv ist eine direkte Kennzeichnung bei jedem Gericht, zum Beispiel als Kürzel-Liste (G = Gluten, L = Laktose). Alternativ funktioniert ein Accordion-Element, das sich pro Gericht aufklappt. Entscheiden Sie sich für einen allgemeinen Hinweis statt Einzelkennzeichnung, muss dieser unmittelbar neben der Speisekarte erscheinen — nicht im Impressum oder in den AGB versteckt.

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