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Allergenkennzeichnung auf der Restaurant-Website: Was Schweizer Betriebe wissen müssen

Welche Allergeninformationen müssen Schweizer Restaurants online ausweisen? Konkrete Pflichten, typische Fehler und eine praktische Checkliste.

Allergenkennzeichnung auf der Restaurant-Website: Was Schweizer Betriebe wissen müssen

Viele Schweizer Restaurantbetriebe haben das Impressum und die Öffnungszeiten auf ihrer Website im Griff — aber bei der Allergenkennzeichnung hapert es. Dabei ist das Thema nicht optional: Die Lebensmittel-Informationsverordnung (LIV) regelt, was Gäste vor dem Bestellen wissen müssen, und das gilt auch für digitale Speisekarten und Online-Bestellsysteme. Dieser Artikel zeigt, wo die konkreten Pflichten liegen und welche Fehler immer wieder auftauchen.

Was die Lebensmittel-Informationsverordnung (LIV) für Restaurants vorschreibt

Die LIV (SR 817.022.16) verpflichtet Gastronomiebetriebe, über 14 Hauptallergene zu informieren. Das gilt nicht nur für abgepackte Lebensmittel, sondern auch für nicht vorverpackte Speisen — also für das, was in der Küche zubereitet wird.

Die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel, Kamut)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch (einschliesslich Laktose)
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg oder 10 mg/l)
  • Lupinen
  • Weichtiere (Mollusken)

Diese Informationen müssen für Gäste auf Anfrage zugänglich sein. Bei einer Speisekarte, die online abrufbar ist — sei es als PDF, als HTML-Seite oder über ein Bestellsystem — empfiehlt es sich, die Allergene direkt beim jeweiligen Gericht anzugeben, damit Gäste nicht erst fragen müssen.

Der häufigste Fehler: Die Verantwortung auf den Gast verschieben

Ein verbreiteter Ansatz ist folgender Hinweis auf der Website: "Bitte fragen Sie unser Personal nach Allergeninformationen." Das ist zwar formal ausreichend, wenn die Information tatsächlich verfügbar ist — aber online-rechtlich problematisch, sobald ein Bestellsystem eingebunden ist.

Sobald Gäste über die Website direkt bestellen können (Click & Collect, Lieferdienst oder Tischreservierung mit Vorbestellung), muss die Allergeninformation vor dem Abschluss der Bestellung zugänglich sein. Ein nachträglicher Hinweis per Telefon oder E-Mail genügt dann nicht mehr.

Wer ein Onlinebestellsystem betreibt und lediglich auf ein Servicepersonal-Gespräch verweist, riskiert nicht nur Beschwerden, sondern auch behördliche Beanstandungen beim nächsten Lebensmittelinspektorat-Besuch.

Wie die Allergenkennzeichnung konkret auf der Website umgesetzt wird

Option 1: Direkt bei jedem Gericht

Die sauberste Lösung: Jedes Gericht in der Online-Speisekarte erhält eine Auflistung der enthaltenen Allergene, entweder ausgeschrieben oder mit standardisierten Kürzeln (z. B. A = Gluten, B = Krebstiere). Eine Legende erklärt die Kürzel am Seitenende oder in einem ausklappbaren Element.

Diese Variante ist wartungsintensiver, aber sie reduziert Rückfragen und schafft Vertrauen — besonders bei Gästen mit schweren Allergien, die ohnehin skeptisch gegenüber unpräzisen Angaben sind.

Option 2: Separate Allergen-Tabelle

Eine Tabelle mit allen Gerichten in der Zeile und den 14 Allergenen in der Spalte, mit einem Kreuz oder Häkchen pro Kombination. Dieses Format lässt sich gut als PDF bereitstellen, das direkt von der Speisekartenseite heruntergeladen werden kann.

Nachteil: PDFs werden nicht immer aktuell gehalten, wenn sich das Menü ändert. Wenn das Herbstmenü online geht, aber das Allergen-PDF noch vom Sommer stammt, entsteht eine Lücke.

Option 3: Hinweis mit verlinktem Kontaktformular

Für Betriebe ohne Online-Bestellung kann ein klarer Hinweis mit direktem Link zu einem Kontaktformular oder einer Telefonnummer funktionieren — sofern die Antwort tatsächlich innert nützlicher Frist kommt. Für Reservierungssysteme mit Tischbuchung 24/7 ist das aber keine zuverlässige Lösung.

Was bei Online-Bestellsystemen zusätzlich gilt

Wenn ein Schweizer Restaurant TWINT-Zahlungen oder Kartenzahlung über ein eingebettetes Bestellsystem akzeptiert, gelten die Informationspflichten analog zum Fernabsatzrecht. Das bedeutet konkret:

  • Allergene müssen vor dem Kaufabschluss einsehbar sein
  • Ein pauschaler Haftungsausschluss ("Angaben ohne Gewähr") genügt nicht
  • Bei Änderungen der Rezeptur (z. B. Lieferantenwechsel) müssen die Angaben zeitnah aktualisiert werden

Gerade bei saisonalen Menüs oder häufigen Spezialangeboten lohnt es sich, einen klaren internen Prozess zu definieren: Wer ist verantwortlich für die Aktualisierung der Website-Angaben, wenn sich ein Gericht ändert?

Freiwillige Angaben, die Vertrauen schaffen

Über die Pflichtangaben hinaus gibt es freiwillige Kennzeichnungen, die bei bestimmten Zielgruppen stark ankommen:

  • Vegan / vegetarisch: In der Schweiz nicht gesetzlich geregelt, aber als Symbol auf der Karte gut etabliert
  • Laktosefrei / glutenfrei: Nur verwenden, wenn die Küche entsprechend arbeitet (Kreuzkontamination beachten)
  • Herkunftsangaben: Schweizer Fleisch, Appenzeller Käse — solche Angaben stärken das Vertrauen, sind aber bei falscher Verwendung irreführend

Auf einen Blick

Wer seine Restaurant-Website professionell aufsetzt, denkt Allergenkennzeichnung von Anfang an mit. Hier die wichtigsten Punkte zusammengefasst:

  • 14 Allergene nach LIV müssen auf Anfrage zugänglich sein
  • Bei Online-Bestellsystemen müssen Allergene vor dem Kaufabschluss einsehbar sein
  • PDFs als Lösung sind möglich, müssen aber konsequent aktuell gehalten werden
  • Ein pauschaler Hinweis auf das Personal reicht bei digitalen Bestellprozessen nicht aus
  • Interne Prozesse für Menüaktualisierungen schützen vor Lücken

Wenn du gerade eine neue Restaurant-Website planst oder deine bestehende Website überarbeitest, lohnt es sich, die Allergeninformationen strukturell zu integrieren — nicht als Nachgedanke, sondern als fester Bestandteil der Speisekartenseite. Auf der Websites für Restaurants-Seite siehst du, wie FruchtDigital solche Anforderungen bei Projekten umsetzt.

Auf Unsere Projekte & Referenzen findest du Beispiele aus der Praxis, wie Schweizer Gastronomiebetriebe ihre digitale Präsenz aufgebaut haben — inklusive Speisekarten mit klarer Struktur.

Wer nicht sicher ist, ob die eigene Website alle Pflichtangaben abdeckt, kann das in einem kostenlosen Erstgespräch klären — ohne Verpflichtung, aber mit konkretem Feedback.

FruchtDigital ist eine Schweizer Webdesign-Agentur für KMU, die Restaurants, Studios und Einzelunternehmen beim Aufbau rechtssicherer, benutzerfreundlicher Websites unterstützt.

Häufige Fragen

Müssen Schweizer Restaurants Allergene auf ihrer Website zwingend angeben?

Eine gesetzliche Pflicht zur Veröffentlichung auf der Website besteht nicht für alle Betriebe — die Lebensmittel-Informationsverordnung (LIV) verlangt jedoch, dass Allergeninformationen für Gäste auf Anfrage zugänglich sind. Sobald ein Online-Bestellsystem eingebunden ist, müssen die Informationen vor dem Kaufabschluss abrufbar sein. In der Praxis ist eine direkte Angabe auf der Speisekartenseite die rechtlich sicherste Lösung.

Wie soll eine Allergen-Tabelle auf der Restaurant-Website aufgebaut sein?

Eine übersichtliche Tabelle listet alle Gerichte in der linken Spalte und die 14 kennzeichnungspflichtigen Allergene in den Kopfspalten. Enthält ein Gericht ein Allergen, wird das entsprechende Feld markiert. Die Tabelle kann als HTML-Element oder als verlinktes PDF bereitgestellt werden, muss aber bei Menüänderungen sofort aktualisiert werden.

Was passiert, wenn ein Restaurant falsche Allergeninformationen auf der Website hat?

Fehlerhafte oder veraltete Allergeninformationen können bei einer Lebensmittelinspektorat-Kontrolle zu Beanstandungen führen. Schlimmer sind die zivilrechtlichen Folgen, wenn ein Gast aufgrund falscher Angaben einen allergischen Schock erleidet. Regelmässige Aktualisierungen und ein klarer interner Zuständigkeitsprozess sind deshalb unerlässlich.

Darf ein Restaurant auf der Website pauschal auf Kreuzkontamination hinweisen?

Ein allgemeiner Hinweis wie "In unserer Küche werden Nüsse verarbeitet" ist erlaubt und kann sinnvoll sein, ersetzt aber nicht die spezifische Allergendeklaration pro Gericht. Für Gäste mit schweren Allergien ist ein pauschaler Hinweis allein unzureichend; sie benötigen konkrete Informationen darüber, welche Gerichte welche Allergene enthalten.

Gilt die Allergenkennzeichnungspflicht auch für Tagesmenüs und Sonderangebote?

Ja, die Pflicht gilt für alle nicht vorverpackten Speisen, die im Betrieb zubereitet und angeboten werden — unabhängig davon, ob es sich um ein festes Menü oder ein tägliches Sonderangebot handelt. Restaurants mit häufig wechselnden Tagesmenüs sollten deshalb einen einfachen digitalen Prozess etablieren, damit die Website-Angaben stets aktuell sind.

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