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Allergene auf der Restaurant-Website: Was Schweizer Recht verlangt

Allergenkennzeichnung auf Restaurant-Websites in der Schweiz – welche Pflichten gelten, wie du sie umsetzt und typische Fehler vermeidest.

Allergene auf der Restaurant-Website: Was Schweizer Recht verlangt

Viele Restaurants in der Schweiz haben inzwischen eine gepflegte Website mit Speisekarte – und trotzdem fehlt an einem Punkt fast immer etwas: die korrekte Kennzeichnung von Allergenen und Unverträglichkeiten. Das ist kein Detailproblem. Wer Speisen online präsentiert und dabei Pflichtangaben weglässt, riskiert Abmahnungen und – schwerwiegender – gesundheitliche Schäden bei Gästen.

Warum Allergene auf der Website Pflicht sind

Die Schweizer Lebensmittelgesetzgebung (LMG und LIV, die Lebensmittelinformationsverordnung) schreibt vor, dass Gäste vor der Bestellung über allergene Zutaten informiert werden müssen. Das gilt nicht nur für Speisekarten aus Papier, sondern auch für jede digitale Darstellung von Gerichten – also auch für deine Website und deine Online-Bestellung.

Konkret: Wer ein Gericht auf einer Webseite oder in einer digitalen Speisekarte ausschreibt, muss die 14 deklarationspflichtigen Allergene kennzeichnen oder zumindest klar kommunizieren, wo Gäste diese Information erhalten können.

Die 14 Pflicht-Allergene nach LIV:

  • Glutenhaltiges Getreide (Weizen, Roggen, Gerste, Hafer, Dinkel)
  • Krebstiere
  • Eier
  • Fisch
  • Erdnüsse
  • Sojabohnen
  • Milch und Laktose
  • Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews, Pekannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamianüsse)
  • Sellerie
  • Senf
  • Sesamsamen
  • Schwefeldioxid und Sulfite (ab 10 mg/kg oder 10 mg/l)
  • Lupinen
  • Weichtiere (Mollusken)

Zwei erlaubte Wege – und welcher für dich besser passt

Die LIV lässt bei der Gastronomie zwei Varianten zu:

Variante A: Vollständige Kennzeichnung direkt beim Gericht Jedes Gericht auf der Website wird mit den enthaltenen Allergenen beschriftet – entweder als Kürzel (z. B. G = Gluten, M = Milch) mit Legende oder als ausgeschriebener Text. Das ist transparent und nutzerfreundlich, braucht aber Pflege: Ändert sich ein Rezept, musst du die Website sofort aktualisieren.

Variante B: Hinweis mit Verweis auf mündliche Auskunft Du kennzeichnest auf der Website nicht jeden Bestandteil, platzierst aber einen gut sichtbaren Hinweis, dass Gäste das Personal nach Allergenen fragen können. Dieser Hinweis muss wirklich auffällig sein – nicht als Fussnote, sondern auf der Speisekartenseite selbst.

Für Restaurants mit Online-Bestellung (Abholung oder Lieferung ohne persönlichen Kundenkontakt) funktioniert Variante B oft nicht mehr zuverlässig. Wenn niemand den Hörer abnimmt oder der Chat unbeantwortet bleibt, hast du die Informationspflicht faktisch nicht erfüllt. Hier empfiehlt sich Variante A.

Typische Fehler auf Schweizer Restaurant-Websites

Fehler 1: PDF-Speisekarte ohne Allergeninformation

Viele Betriebe laden eine gescannte Papierspeisekarte als PDF hoch. Keine Allergene, kein Hinweis. Das reicht rechtlich nicht.

Fehler 2: Allergeninfo nur im Restaurant, nicht online

"Bitte vor Ort nachfragen" als einziger Hinweis funktioniert für die digitale Speisekarte nicht – vor allem wenn Gäste ausserhalb der Öffnungszeiten bestellen oder vorab planen.

Fehler 3: Veraltete Listen nach Rezeptänderung

Saisonale Anpassungen, neue Lieferanten, geändertes Rezept – und die Website zeigt weiterhin die alte Allergeninfomation. Eine zentral verwaltete Speisekarte (z. B. im CMS oder via Speisekarten-Tool) reduziert dieses Risiko deutlich.

Fehler 4: Kürzel ohne Legende

"G, M, E, N" unter einem Gericht – ohne zu erklären, was die Buchstaben bedeuten. Nicht zulässig und für Gäste wertlos.

So setzt du die Kennzeichnung technisch um

Für eine einfache Umsetzung ohne grossen Entwicklungsaufwand gibt es mehrere Wege:

Tabellenformat im CMS: Jedes Gericht erhält eine Zeile mit Spalten für die Allergene. Das ist pflegbar und verständlich.

Icons / Symbole: Kleine Symbole (z. B. ein Weizenhalm für Gluten) mit Hover-Text oder einer Legende am Seitenende. Visuell schnell erfassbar.

Speisekarten-Plugin: Tools wie Tripadvisor-Menümanager, Lightspeed oder lokale Schweizer Lösungen erlauben strukturierte Datenpflege – und können auch TWINT-Bestellsysteme integrieren.

Wer seine Restaurant-Website von Grund auf neu aufbaut, sollte die Allergenanforderungen von Anfang an einplanen. Nachträgliche Anpassungen kosten immer mehr als eine saubere Erstlösung. Schau dir dazu gerne unsere Websites für Restaurants an – dort seht ihr, welche Elemente wir standardmässig berücksichtigen.

MWST-Hinweis auf Preisen: Kurz, aber wichtig

Während du die Allergene strukturierst, lohnt ein zweiter Blick auf die Preisdarstellung: In der Schweiz müssen Preise für Konsumentinnen und Konsumenten immer inklusive MWST (8.1% für Restaurantleistungen) ausgewiesen sein. "Preise exkl. MWST" bei einem öffentlich zugänglichen Gastronomiebetrieb ist nicht zulässig. Das ist eine häufig übersehene Kleinigkeit, die aber bei einer Kontrolle sofort auffällt.

Was du konkret tun kannst

Bevor du grosse technische Umbauten planst, mach zuerst einen einfachen Check deiner bestehenden Website:

  1. Öffne deine Speisekartenseite und suche nach Allergeninformationen.
  2. Prüfe, ob ein Hinweis vorhanden ist, falls keine vollständige Liste existiert.
  3. Kontrolliere, ob alle Gerichte aktuelle Rezepte widerspiegeln.
  4. Stelle sicher, dass Preise inkl. MWST ausgewiesen sind.

Wenn du nach diesem Check feststellen, dass grundlegende Angaben fehlen oder deine Speisekarte als statisches PDF hinterlegt ist, ist das ein guter Moment, die Website generell zu überdenken. Was eine professionell umgesetzte Lösung kostet, siehst du in unserer Übersicht zu den Preisen & Paketen von FruchtDigital.

Brauchst du konkrete Beratung für dein Restaurant? Dann melde dich – ein kostenloses Erstgespräch hilft dir einzuschätzen, was nötig ist und was nicht.

Fazit

Allergenkennzeichnung auf der Restaurant-Website ist in der Schweiz kein optionales Extra, sondern lebensmittelrechtliche Pflicht. Zwei Wege sind erlaubt – vollständige Auflistung oder sichtbarer Hinweis mit Auskunftsmöglichkeit –, aber beide müssen sorgfältig umgesetzt sein. Wer seine Speisekarte digital pflegt und von Anfang an die richtigen Felder einplant, spart sich später teure Korrekturen und gibt Gästen mit Unverträglichkeiten die Sicherheit, die sie brauchen. Das ist kein Aufwand – das ist Gastfreundschaft.

Häufige Fragen

Gilt die Allergen-Kennzeichnungspflicht auch für eine kleine Dorfbeiz in der Schweiz?

Ja, die Schweizer Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) gilt unabhängig von der Betriebsgrösse. Jeder Gastronomiebetrieb, der Speisen anbietet – ob Luxusrestaurant oder Dorfbeiz –, muss Gäste über die 14 deklarationspflichtigen Allergene informieren. Die Art der Umsetzung kann variieren, das Grundprinzip der Informationspflicht aber nicht.

Wie oft muss ich die Allergeninformationen auf meiner Website aktualisieren?

Immer dann, wenn sich ein Rezept, ein Lieferant oder eine Zutat ändert. Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Aktualisierungsfrequenz, aber im Fall einer Kontrolle oder eines Schadensfalls bist du verantwortlich für die Richtigkeit der publizierten Angaben. Empfehlenswert ist ein fixer Prozess: Bei jeder Rezeptänderung wird gleichzeitig die Website aktualisiert.

Darf ich Allergene auf meiner Restaurant-Website mit Kürzeln wie "G" oder "M" abkürzen?

Ja, Kürzel sind erlaubt – aber nur, wenn sie auf derselben Seite eindeutig erklärt werden. Eine Legende muss für Gäste klar lesbar und direkt zugänglich sein, nicht versteckt im Footer oder auf einer anderen Unterseite. Ohne Legende ist eine Abkürzung rechtlich und praktisch wertlos.

Welche Behörde kontrolliert die Allergen-Kennzeichnung in Schweizer Restaurants?

Zuständig sind die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden, in der Regel unter dem kantonalen Laboratorium oder dem Amt für Lebensmittelsicherheit. Sie können sowohl die physische Speisekarte als auch digitale Darstellungen – also auch Websites und Online-Bestellsysteme – überprüfen. Die Zuständigkeit variiert je nach Kanton.

Was passiert, wenn ein Gast durch fehlende Allergeninformation auf meiner Website einen Schaden erleidet?

In einem solchen Fall kann der Betrieb zivilrechtlich haftbar gemacht werden. Zusätzlich drohen Bussen und lebensmittelrechtliche Sanktionen durch die kantonale Kontrollbehörde. Entscheidend ist, ob du nachweisen kannst, dass du deiner Informationspflicht nachgekommen bist – eine lückenlose, aktuelle und gut sichtbare Kennzeichnung ist der wichtigste Schutz.

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