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Allergenkennzeichnung auf der Restaurant-Website: Was gilt in der Schweiz?

Welche Allergeninformationen müssen Schweizer Restaurants online angeben? Praxisnahe Anleitung mit konkreten Beispielen und häufigen Fehlern.

Allergenkennzeichnung auf der Restaurant-Website: Was gilt in der Schweiz?

Wer eine Restaurant-Website betreibt, denkt zuerst ans Impressum und die Öffnungszeiten — doch ein Punkt wird erstaunlich oft vergessen oder falsch umgesetzt: die Allergenkennzeichnung. Dabei ist sie nicht nur eine rechtliche Pflicht, sondern auch ein echter Servicevorteil für Gäste, die mit Unverträglichkeiten oder Allergien leben. Dieser Artikel zeigt, was in der Schweiz konkret gilt, wo die typischen Fehler liegen und wie eine praxistaugliche Umsetzung auf der Website aussieht.

Was das Schweizer Lebensmittelrecht verlangt

Die rechtliche Grundlage bildet die Lebensmittelinformationsverordnung (LIV), die in der Schweiz seit 2017 vollständig in Kraft ist. Sie orientiert sich inhaltlich stark an der EU-Verordnung Nr. 1169/2011, ist aber kein direktes Spiegelbild davon.

Für Restaurantbetriebe gilt: Wer Speisen und Getränke abgibt — ob im Lokal, zum Mitnehmen oder via Lieferservice — muss auf 14 kennzeichnungspflichtige Allergene hinweisen, wenn diese in einem Gericht enthalten sind. Diese 14 Stoffe sind:

  1. Glutenhaltige Getreide (Weizen, Dinkel, Roggen, Gerste, Hafer)
  2. Krebstiere
  3. Eier
  4. Fisch
  5. Erdnüsse
  6. Sojabohnen
  7. Milch und Laktose
  8. Schalenfrüchte (Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Cashews etc.)
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulphite (über 10 mg/kg oder 10 mg/l)
  13. Lupinen
  14. Weichtiere (Muscheln, Tintenfisch etc.)

Die Information muss dem Gast vor der Bestellung zugänglich sein. Das bedeutet: Wer eine Online-Speisekarte oder ein Bestellformular auf der Website betreibt, muss die Allergeninformationen dort abrufbar machen — nicht erst auf Nachfrage.

Online vs. Lokal: Wo der Unterschied liegt

Im Lokal reicht es, wenn das Personal mündlich informieren kann und das schriftlich dokumentiert ist (z. B. eine Allergenübersicht in der Küche). Auf der Website gelten strengere Erwartungen, weil der Gast keinen direkten Ansprechpartner hat.

Typische Fehler bei der Online-Umsetzung:

  • Die Speisekarte auf der Website ist ein nicht durchsuchbares PDF-Scan ohne Allergenangaben
  • Es gibt einen pauschalen Satz wie „Für Allergiker wenden Sie sich bitte ans Personal" — das genügt online nicht
  • Allergeninformationen existieren nur auf Deutsch, obwohl die Karte auch auf Englisch oder Französisch verfügbar ist
  • Das Onlinebestellsystem eines Drittanbieters (z. B. eine externe Plattform) zeigt keine Allergene an — die rechtliche Verantwortung bleibt trotzdem beim Betrieb

Wie eine saubere Umsetzung aussieht

Es gibt verschiedene Wege, die alle rechtlich tragbar sind, solange die Information vor der Bestellung zugänglich ist:

Option 1: Direkt bei jedem Gericht

Die einfachste und gästefreundlichste Variante: Bei jedem Menüpunkt in der Online-Speisekarte werden die enthaltenen Allergene als kleine Symbole oder Buchstabenkürzel angezeigt (G = Gluten, M = Milch, N = Nüsse etc.), mit einer Legende am Seitenanfang oder -ende.

Option 2: Verlinkbare Allergenübersicht

Alternativ kann man eine separate Seite oder ein gut sichtbares PDF anlegen, das alle Gerichte mit ihren Allergenen auflistet. Wichtig: Der Link muss auf der Speisekartenseite prominent platziert sein — nicht nur im Footer versteckt.

Option 3: Hinweis mit aktivem Kontaktangebot

Wenn die Karte sehr saisonal wechselt und eine laufende Pflege schwierig ist, kann ein Hinweis mit konkretem Kontaktweg (Telefonnummer, WhatsApp-Link) ergänzt werden. Dieser Weg ist rechtlich risikoreicher und sollte nur ergänzend — nicht als Ersatz — eingesetzt werden.

Kreuzallergien und «Kann Spuren enthalten»

Ein häufig diskutierter Punkt: Müssen Schweizer Restaurants online auch auf mögliche Kreuzkontaminationen hinweisen? Die LIV schreibt das nicht explizit vor. Trotzdem empfiehlt es sich, einen kurzen Standardsatz einzufügen wie:

«In unserer Küche werden alle genannten Allergene verarbeitet. Kreuzkontaminationen können nicht vollständig ausgeschlossen werden.»

Das schützt vor falschen Erwartungen und ist ein vertrauenswürdiges Signal für Gäste mit schweren Allergien.

MWST-Hinweis auf Speisekarten: kurz der Vollständigkeit halber

Wenn auf der Website Preise angegeben werden — und das sollte sie — müssen diese die Mehrwertsteuer (MWST) bereits enthalten. Im Schweizer Gastgewerbe gilt seit 2024 ein einheitlicher Satz von 8.1% auf Speisen und Getränke (Ausnahme: Takeaway-Produkte können unter bestimmten Umständen zum Sondersatz von 2.6% fallen, das ist aber ein separates Thema). Der Hinweis «inkl. MWST» auf der Speisekarte ist gute Praxis, aber gesetzlich ist entscheidend, dass der angegebene Preis dem tatsächlich verlangten Betrag entspricht.

Wer ist verantwortlich, wenn der Webdesigner die Seite baut?

Kurz und klar: der Restaurantbetrieb. Wer eine Agentur oder einen Freelancer mit dem Aufbau der Website beauftragt, bleibt selbst rechtlich verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Allergeninformationen. Eine Agentur wie FruchtDigital kann die technische Grundlage schaffen — welche Allergene in welchem Gericht stecken, muss die Küche liefern.

Wer nicht sicher ist, ob die bestehende Website den Anforderungen genügt, findet bei den Websites für Restaurants von FruchtDigital eine Grundstruktur, die solche Pflichtangaben von Beginn an berücksichtigt.

Häufige Fragen vor dem Launch klären

Bevor eine Restaurant-Website online geht oder überarbeitet wird, lohnt es sich, folgende Punkte zu prüfen:

PunktStatus prüfen
14 Allergene vollständig aufgelistet?
Info vor Bestellung sichtbar?
Mobile Darstellung lesbar?
Mehrsprachige Karte ebenfalls angepasst?
Drittanbieter-Bestellsystem abgeglichen?
Kreuzkontaminationshinweis vorhanden?

Wenn ein Relaunch oder eine neue Website ansteht und diese Punkte von Anfang an sauber integriert werden sollen, ist ein kostenloses Erstgespräch der einfachste nächste Schritt.

Fazit

Die Allergenkennzeichnung auf der Restaurant-Website ist kein bürokratisches Randthema — sie schützt Gäste mit ernsthaften gesundheitlichen Risiken und schützt den Betrieb vor rechtlichen Problemen. Die Umsetzung muss nicht aufwendig sein: Klare Symbole bei den Gerichten, eine gut verlinkte Übersicht oder ein strukturiertes PDF reichen aus. Entscheidend ist, dass die Information zugänglich ist, bevor der Gast bestellt — und dass sie gepflegt bleibt, wenn sich die Karte ändert. Wer die Preise & Pakete von FruchtDigital für eine Restaurant-Website prüft, sieht, wie solche Anforderungen bereits im Basispaket mitgedacht werden können.

Häufige Fragen

Welche 14 Allergene müssen Schweizer Restaurants auf der Website deklarieren?

Die Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) schreibt 14 kennzeichnungspflichtige Stoffe vor: glutenhaltige Getreide, Krebstiere, Eier, Fisch, Erdnüsse, Soja, Milch, Schalenfrüchte, Sellerie, Senf, Sesam, Sulphite (ab 10 mg/kg), Lupinen und Weichtiere. Diese müssen in der Online-Speisekarte sichtbar sein, bevor der Gast bestellt oder eine Bestellung aufgibt.

Reicht ein Hinweis „Auf Anfrage informieren wir über Allergene" auf der Website?

Nein, dieser Hinweis allein genügt für eine Online-Speisekarte nicht. Die LIV verlangt, dass die Allergeninformation vor der Bestellung zugänglich ist — auf einer Website ohne direktes Personal bedeutet das, die Informationen schriftlich einsehbar zu machen, nicht erst auf Nachfrage. Ein Kontakthinweis kann ergänzend eingesetzt werden, ersetzt aber die schriftliche Deklaration nicht.

Wie soll die Allergenkennzeichnung in einem Online-Bestellsystem eingebunden werden?

Am besten direkt beim jeweiligen Menüpunkt als Symbol, Buchstabenkürzel oder Klapptext. Wenn das Bestellsystem eines Drittanbieters keine Allergenanzeige unterstützt, muss zumindest ein gut sichtbarer Link zu einer vollständigen Allergenübersicht auf der eigenen Website vorhanden sein. Die rechtliche Verantwortung bleibt immer beim Restaurantbetrieb, nicht beim Softwareanbieter.

Wie oft muss die Allergeninformation auf der Restaurant-Website aktualisiert werden?

Immer dann, wenn sich die Rezeptur oder die Karte ändert. Es gibt keine festgelegte Frist, aber veraltete Angaben können zu ernsthaften gesundheitlichen Schäden führen und rechtlich haftbar machen. Empfehlenswert ist ein einfaches internes Prozess: Wer ein Gericht ändert, löst gleichzeitig eine Aktualisierung auf der Website aus.

Gilt die Allergenkennzeichnungspflicht auch für saisonale Tagesmenüs online?

Ja. Auch Tagesangebote, Aktionswochen oder wechselnde Menüs müssen mit Allergeninformationen versehen sein, sofern sie auf der Website aufgeführt werden. Eine praktische Lösung ist ein Standardsatz mit einem Telefonnummer-Hinweis für tagesaktuelle Änderungen, ergänzt durch eine stets aktuelle Übersicht der Hauptallergene im Betrieb.

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