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Restaurant-Website Impressum Schweiz: 7-Punkte-Checkliste

Welche Pflichtangaben fehlen auf Schweizer Restaurant-Websites wirklich? Diese Checkliste zeigt, was rechtlich nötig ist – und was oft vergessen wird.

Restaurant-Website Impressum Schweiz: 7-Punkte-Checkliste

Viele Schweizer Restaurantbetreiber:innen haben zwar eine Website — aber keine, die rechtlich sauber ist. Das Impressum fehlt, die MWST-Nummer ist nirgends zu finden, und die Allergenkennzeichnung ist irgendwo in einer schlecht lesbaren PDF versteckt. Dieser Artikel zeigt, welche sieben Punkte auf keiner Schweizer Restaurant-Website fehlen dürfen, und warum gerade diese Details bei einer Kontrolle oder einem Kundenproblem relevant werden.

Warum Pflichtangaben auf Restaurant-Websites so oft fehlen

Der häufigste Grund: Die Website wurde irgendwann schnell aufgesetzt — vielleicht von einem Bekannten, vielleicht mit einem Baukastensystem — und seitdem nie mehr systematisch geprüft. Rechtliche Anforderungen ändern sich, Kontaktdaten auch, und niemand hat Zeit, das zu verfolgen.

Ein zweiter Grund ist, dass die Rechtslage in der Schweiz weniger klar kodifiziert ist als etwa in Deutschland. Es gibt kein einzelnes «Telemediengesetz». Stattdessen greifen mehrere Gesetze ineinander: das Obligationenrecht (OR), das Lebensmittelgesetz (LMG), die Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) und — sobald Daten gesammelt werden — das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG).

Die 7-Punkte-Checkliste

1. Vollständige Kontakt- und Firmenangaben

Grundlage ist Art. 3 UWG: Wer einen kommerziellen Auftritt betreibt, muss klar erkennbar machen, wer dahinter steckt. Pflicht sind:

  • Vollständiger Name der Betreiberin / des Betreibers oder Firmenname
  • Rechtsform (z.B. Einzelunternehmen, GmbH, AG)
  • Vollständige Postadresse (kein Postfach allein)
  • E-Mail-Adresse
  • Handelsregisternummer, falls eingetragen

Eine Telefonnummer ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, aber ohne sie verlieren viele Gäste das Vertrauen.

2. MWST-Nummer

Wer als Restaurant über CHF 100 000 Jahresumsatz erwirtschaftet, ist mehrwertsteuerpflichtig und muss die MWST-Nummer auf der Website angeben. Der Normalsatz für Restaurantleistungen (konsumiert vor Ort) beträgt seit 2024 8.1 %. Die Nummer hat das Format CHE-123.456.789 MWST und gehört ins Impressum.

3. Allergenkennzeichnung bei Online-Speisekarte

Seit der Revision der Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) gilt: Wer Speisen online bewirbt oder eine digitale Speisekarte führt, muss die 14 deklarationspflichtigen Allergene kenntlich machen. Dazu gehören u.a. Gluten, Krebstiere, Milch, Nüsse und Sellerie.

Eine Fussnote wie «Allergene auf Anfrage» reicht für eine Online-Karte nicht aus, wenn die Speisen mit Preis gelistet sind. In diesem Fall gilt die Karte als «Fernabsatz-Information» und muss vollständig sein.

PflichtangabeWo auf der Website?
Firmenname & AdresseImpressum / Footer
MWST-NummerImpressum
E-Mail-AdresseImpressum & Kontaktseite
Allergene (bei Online-Karte)Direkt bei den Speisen
DatenschutzerklärungFooter-Link
Zahlungsarten (bei Online-Bestellung)Checkout / Bestellseite
Cookie-Hinweis (bei Tracking)Beim Seitenaufruf

4. Datenschutzerklärung nach revDSG

Seit dem 1. September 2023 gilt das revidierte Datenschutzgesetz. Wer auf seiner Restaurant-Website ein Kontaktformular, Google Analytics, Google Maps oder ein Reservationssystem einbettet, bearbeitet Personendaten — und braucht eine Datenschutzerklärung. Diese muss auf Deutsch verfasst, verständlich und über einen Link im Footer erreichbar sein.

Mindestinhalt: Wer Verantwortlicher ist, welche Daten gesammelt werden, zu welchem Zweck, wie lange sie gespeichert werden, und ob sie ins Ausland (z.B. an US-Server von Google oder Meta) übermittelt werden.

5. Cookie-Hinweis bei Tracking-Tools

Google Analytics, Meta Pixel, Hotjar — wer solche Tools einsetzt, braucht vor dem Laden der Cookies eine aktive Einwilligung. Ein einfacher Hinweisbanner «Wir nutzen Cookies» ohne Wahlmöglichkeit genügt nicht mehr. Das gilt auch für Restaurants, die Facebook- oder Instagram-Werbung schalten.

Wer keine Tracking-Tools einsetzt, kommt auch ohne Cookie-Banner aus — das ist schlicht die sauberste Lösung für kleine Betriebe.

6. Zahlungsarten bei Online-Bestellung

Wer Takeaway oder Delivery über die eigene Website anbietet, muss die akzeptierten Zahlungsmittel klar kommunizieren — bevor der Gast die Bestellung abschliesst. In der Schweiz besonders relevant: TWINT, Kreditkarte, Vorkasse. Wenn TWINT angeboten wird, muss die QR-Code-Verlinkung oder die Händler-TWINT-Nummer korrekt hinterlegt sein.

Fehlende oder falsche Zahlungsangaben können als Täuschung nach UWG gewertet werden.

7. Widerrufsrecht bei Online-Bestellung

Das Widerrufsrecht nach OR Art. 40a gilt grundsätzlich für Fernabsatzverträge. Für frische Lebensmittel und kurzfristig zubereitete Speisen gibt es jedoch eine Ausnahme — die muss aber explizit kommuniziert werden. Ein einfacher Satz in den AGB reicht: «Bei bestellten Speisen und Getränken besteht kein Widerrufsrecht, da es sich um rasch verderbliche Waren handelt.»

Was diese Punkte mit dem restlichen Webauftritt zu tun haben

Rechtlich saubere Websites konvertieren besser — nicht weil Gäste das Impressum lesen, sondern weil fehlende Angaben das Gesamtbild einer unprofessionellen Seite verstärken. Wer sieht, dass ein Restaurant keine Adresse nennt und die Speisekarte keine Allergene ausweist, bucht den Tisch lieber woanders.

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Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre aktuelle Website alle Punkte erfüllt, lohnt sich ein kurzes Erstgespräch mit uns — wir schauen gemeinsam drüber, ohne Verpflichtung.

Fazit

Sieben Punkte, kein Hexenwerk. Das Impressum mit MWST-Nummer, die Allergenkennzeichnung in der Online-Speisekarte, die Datenschutzerklärung nach revDSG, ein rechtmässiger Cookie-Hinweis, korrekte Zahlungsangaben bei Online-Bestellung und ein klarer Ausschluss des Widerrufsrechts — das sind die konkreten Baustellen, die wir bei Schweizer Restaurant-Websites am häufigsten antreffen. Die meisten lassen sich in ein bis zwei Stunden beheben. Der Rest ist eine Frage des richtigen Aufbaus von Anfang an.

Wer wissen möchte, was ein professioneller Neuaufbau kostet, findet unsere Preise und Pakete transparent aufgelistet.

Häufige Fragen

Welche Angaben gehören zwingend ins Impressum einer Schweizer Restaurant-Website?

Pflicht sind Firmenname oder vollständiger Name der Betreiberin bzw. des Betreibers, Rechtsform, vollständige Postadresse und eine E-Mail-Adresse. Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss auch die UID-Nummer angeben. Mehrwertsteuerpflichtige Betriebe fügen zusätzlich die MWST-Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST hinzu.

Müssen Allergene auf einer Schweizer Restaurant-Website angegeben werden?

Ja, sobald Speisen mit Preis online aufgeführt sind, gilt die Lebensmittelinformationsverordnung (LIV). Die 14 deklarationspflichtigen Allergene müssen direkt bei den jeweiligen Gerichten kenntlich gemacht werden. Der Hinweis «Allergene auf Anfrage» reicht bei einer digitalen Speisekarte mit Preisen nicht aus.

Braucht ein Schweizer Restaurant eine Datenschutzerklärung auf der Website?

Ja, sobald die Website ein Kontaktformular, eingebettete Karten (z.B. Google Maps) oder Analysetools nutzt, werden Personendaten bearbeitet. Seit dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit September 2023) ist eine verständliche Datenschutzerklärung Pflicht. Diese muss im Footer der Website verlinkt sein.

Gilt das Widerrufsrecht bei Online-Bestellungen im Schweizer Restaurant?

Für frische, kurzfristig zubereitete Speisen gilt eine gesetzliche Ausnahme vom Widerrufsrecht gemäss OR. Diese Ausnahme muss jedoch aktiv kommuniziert werden, etwa in den AGB oder im Bestellprozess. Ohne diesen Hinweis können Gäste theoretisch Ansprüche geltend machen.

Wie oft sollte ein Restaurant seine Website auf Pflichtangaben prüfen?

Mindestens einmal pro Jahr und bei jeder grösseren Änderung — etwa wenn ein neues Reservationssystem eingebunden wird, sich die Rechtsform ändert oder die MWST-Nummer aktualisiert wird. Auch Gesetzesänderungen wie die Einführung des revDSG erfordern eine Überprüfung. Ein jährlicher Kurzcheck genügt für die meisten kleinen Betriebe.

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