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Restaurant-Website Impressum Schweiz: 5 häufige Fehler

Viele Schweizer Restaurants haben ein lückenhaftes Impressum. Welche Angaben wirklich fehlen dürfen und was rechtlich riskant ist.

Restaurant-Website Impressum Schweiz: 5 häufige Fehler

Ein vollständiges Impressum ist auf Schweizer Restaurant-Websites selten. Meistens fehlen nicht die offensichtlichen Angaben wie Name und Adresse — sondern die weniger bekannten Pflichtfelder, die trotzdem Probleme verursachen können. Dieser Artikel zeigt fünf konkrete Fehler, die beim Impressum immer wieder auftauchen, und wie man sie behebt.

Warum das Impressum mehr ist als eine Formalität

In der Schweiz gibt es kein explizites «Impressumspflicht»-Gesetz wie in Deutschland. Dennoch greift das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Wer online Dienstleistungen oder Produkte anbietet — also auch ein Restaurant, das Tischreservierungen, Take-away-Bestellungen oder Gutscheine über die Website verkauft — muss sich klar identifizierbar machen. Zusätzlich gelten ab dem Moment, wo Personendaten erhoben werden (Newsletter, Kontaktformular), die Anforderungen des revidierten Datenschutzgesetzes (revDSG).

Kurz: Wer eine Restaurant-Website betreibt, die mehr macht als ein digitales Aushängeschild zu sein, braucht ein korrektes Impressum.

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Die 5 häufigsten Fehler im Impressum von Schweizer Restaurants

1. Rechtsform und UID fehlen

Viele Betreiber schreiben schlicht «Ristorante Da Marco, Zürich» — ohne Rechtsform und ohne UID-Nummer. Dabei ist beides relevant:

  • Die Rechtsform (Einzelunternehmen, GmbH, AG, Kollektivgesellschaft) klärt, wer im Streitfall haftet.
  • Die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer, Format: CHE-123.456.789) ist seit der Einführung des Unternehmensidentifikationsgesetzes der einheitliche Unternehmensausweis der Schweiz.

Die UID ist im UID-Register des Bundes kostenlos abrufbar. Wer im Handelsregister eingetragen ist, muss ausserdem den Sitz der Gesellschaft gemäss Handelsregistereintrag angeben — nicht bloss die Gastro-Adresse.

2. MWST-Pflicht nicht deklariert

Ist das Restaurant MWST-pflichtig (Umsatz über CHF 100 000 pro Jahr), gehört die MWST-Nummer ins Impressum. Sie hat dasselbe Format wie die UID, beginnt aber mit «CHE-» und endet auf «MWST». Wer Gutscheine online verkauft oder Catering anbietet, sollte zudem prüfen, ob diese Leistungen separat abrechnungspflichtig sind — ein Thema, das der Treuhänder klären kann.

3. Datenschutzerklärung fehlt oder ist veraltet

Seit dem 1. September 2023 gilt in der Schweiz das revidierte DSG. Wer über ein Kontaktformular Nachrichten entgegennimmt, Reservierungen digital erfasst oder Google Analytics einsetzt, bearbeitet Personendaten — und braucht zwingend eine Datenschutzerklärung auf der Website.

Häufige Lücken:

  • Kein Hinweis auf Cookies und Drittanbieter (z. B. Google Maps, die auf fast jeder Restaurant-Website eingebettet ist)
  • Kein Verantwortlicher mit Kontaktadresse für Datenschutzanfragen
  • Veraltete Datenschutzerklärungen, die noch auf das alte DSG verweisen

Eine Datenschutzerklärung ist kein einmaliges Dokument. Sie muss aktuell bleiben — etwa wenn man ein neues Buchungssystem oder einen Newsletter-Dienst einführt.

4. Technisch verantwortliche Person fehlt

Wer betreibt die Website technisch? Für Nutzer:innen und Behörden muss erkennbar sein, wer bei technischen Problemen oder Missbrauch erreichbar ist. Das kann die Webdesign-Agentur sein, das Restaurant selbst oder eine Kombination. Ein Hinweis wie «Website erstellt durch XY» reicht nicht — es braucht eine erreichbare Kontaktstelle, idealerweise mit E-Mail-Adresse.

5. Streitbeilegung und anwendbares Recht nicht erwähnt

Wer über die Website Verträge abschliesst (Online-Shop für Take-away, Gutscheinverkauf), sollte im Impressum oder in den AGB festhalten:

  • Welches Recht anwendbar ist (in der Regel: Schweizer Recht)
  • Welches Gericht zuständig ist (Gerichtsstand)
  • Ein kurzer Hinweis auf Schlichtungsstellen, auch wenn diese in der Schweiz für Restaurantbetriebe selten relevant sind

Wer nur Reservierungen entgegennimmt (kein Kaufvertrag), kann diesen Punkt kürzer halten — aber ganz weglassen sollte man ihn nicht.

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Was ins Impressum muss — eine Übersicht

AngabePflicht wenn…
Name / Firma, Rechtsformimmer
Adresse (nicht nur Postfach)immer
E-Mail-Adresseimmer
UID-Nummerimmer (sofern UID vorhanden)
Handelsregistereintrag + Sitzbei GmbH, AG, Kollektivgesellschaft
MWST-Nummerbei MWST-Pflicht
Datenschutzerklärung (Link)bei Datenbearbeitung (fast immer)
Anwendbares Recht / Gerichtsstandbei Online-Vertragsabschlüssen

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Impressum und Pflichtangaben: Was separat zu regeln ist

Das Impressum ist nicht der richtige Ort für Allergenkennzeichnungen. Diese gehören zur Speisekarte — online wie offline. Falls du noch nicht weisst, was in der Schweiz bei Allergenen gilt, haben wir das in einem separaten Artikel aufgearbeitet.

Ebenso wenig gehört der vollständige Menüplan oder die Reservierungslogik ins Impressum. Diese Inhalte sind Bestandteil der eigentlichen Website — und die sollte als Ganzes professionell aufgebaut sein. Wer sehen möchte, wie das in der Praxis aussieht, findet unter Websites für Restaurants Beispiele und Orientierung.

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Impressum selbst schreiben oder Profi beiziehen?

Das Impressum kann man in vielen Fällen selbst verfassen — die Angaben sind bekannt, die Struktur ist simpel. Was man nicht selbst machen sollte: die rechtliche Prüfung. Gerade bei der Datenschutzerklärung lohnt es sich, einmal einen Anwalt oder Treuhänder drüberschauen zu lassen. Die Kosten dafür sind überschaubar, das Risiko ohne Prüfung dagegen nicht.

Wer gleichzeitig die gesamte Website professionell aufstellen möchte — mit korrektem Impressum, eingebetteten Karten ohne Datenschutzlücken und einer Reservierungslösung — kann sich gerne ein kostenloses Erstgespräch buchen.

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Fazit

Ein Impressum ist kein Beipackzettel, den man halbherzig ausfüllt. Für Schweizer Restaurants, die online aktiv sind, ist es die rechtliche Visitenkarte des Betriebs. Die fünf Fehler in diesem Artikel — fehlende UID, keine MWST-Nummer, veraltete Datenschutzerklärung, unklare technische Verantwortung, kein anwendbares Recht — lassen sich alle ohne grossen Aufwand beheben. Der erste Schritt ist, das bestehende Impressum einmal kritisch durchzulesen.

Wer von Anfang an eine sauber aufgebaute Restaurant-Website möchte — mit allem, was rechtlich und technisch dazugehört — findet bei FruchtDigital Referenzen aus der Praxis.

Häufige Fragen

Braucht ein Schweizer Restaurant eine Datenschutzerklärung auf der Website?

Ja. Sobald die Website Personendaten bearbeitet — etwa über ein Kontaktformular, eine Online-Reservierung oder eingebettete Dienste wie Google Maps — ist seit dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit September 2023) eine Datenschutzerklärung Pflicht. Sie muss erklären, welche Daten zu welchem Zweck bearbeitet werden und wer dafür verantwortlich ist.

Wo findet man die UID-Nummer für das Impressum eines Restaurants?

Die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) ist im öffentlichen UID-Register des Bundes unter uid.admin.ch kostenlos abrufbar. Man sucht dort nach dem Firmennamen oder der Adresse. Bei im Handelsregister eingetragenen Betrieben steht die Nummer auch im entsprechenden Kantonseintrag.

Muss eine Restaurant-GmbH den Handelsregistereintrag im Impressum erwähnen?

Ja. Eine GmbH oder AG muss im Impressum die Rechtsform, den eingetragenen Sitz der Gesellschaft und die UID-Nummer angeben. Wenn die Restaurantadresse vom eingetragenen Sitz abweicht, sind beide Adressen anzugeben. Diese Transparenzpflicht ergibt sich aus dem Obligationenrecht und dem UWG.

Was passiert, wenn ein Restaurant in der Schweiz kein vollständiges Impressum hat?

Konkrete Bussgelder für ein fehlendes Impressum gibt es in der Schweiz nicht so direkt wie in Deutschland. Allerdings kann ein irreführendes oder fehlendes Impressum einen Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen. Bei Datenschutzverstössen nach revDSG sind Sanktionen von bis zu CHF 250 000 möglich.

Reicht eine E-Mail-Adresse im Impressum, oder braucht es auch eine Telefonnummer?

In der Schweiz ist eine E-Mail-Adresse im Impressum ausreichend — eine Telefonnummer ist nicht zwingend vorgeschrieben. Es empfiehlt sich jedoch, eine Telefonnummer anzugeben, sobald man über die Website Verträge abschliesst (z. B. Gutscheinverkauf, Take-away-Bestellungen), da dies die Erreichbarkeit für Kund:innen und Behörden verbessert.

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