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Impressum Restaurant-Website Schweiz: Was wirklich rein muss

Welche Pflichtangaben gehören ins Impressum einer Schweizer Restaurant-Website? Konkrete Checkliste mit DSG, OR und kantonalen Besonderheiten.

Impressum Restaurant-Website Schweiz: Was wirklich rein muss

Wer in der Schweiz ein Restaurant betreibt und eine eigene Website hat, trägt rechtliche Verantwortung für deren Inhalt — auch für das Impressum. Viele Gastrobetriebe kopieren ein Impressum von einer anderen Seite oder lassen es ganz weg. Beides ist riskant. Dieser Artikel zeigt, welche Angaben tatsächlich vorgeschrieben sind, was häufig vergessen wird und wo sich Restaurant-Websites von anderen Gewerbebetrieben unterscheiden.

Warum das Impressum für Restaurants besonders wichtig ist

Ein Restaurant ist kein anonymes Online-Unternehmen. Gäste buchen Tische, bestellen Gutscheine, laden Menüs herunter — und sie wollen wissen, mit wem sie es zu tun haben. Gleichzeitig gibt es in der Schweiz keine einzige Gesetzesnorm, die explizit ein "Impressum" vorschreibt. Die Pflicht ergibt sich aus mehreren Quellen gleichzeitig:

  • OR Art. 2b und DSG (Datenschutzgesetz): Sobald personenbezogene Daten erhoben werden — und das passiert schon beim Kontaktformular — muss erkennbar sein, wer der Verantwortliche ist.
  • UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Irreführende oder fehlende Angaben über Identität und Geschäftssitz können als unlauter gelten.
  • Handelsregisterpflicht: Restaurants, die im Handelsregister eingetragen sind (i.d.R. ab CHF 100 000 Jahresumsatz), müssen die exakte Firmenbezeichnung aus dem HR verwenden.

Kurz gesagt: Das Impressum schützt nicht nur Besucher:innen, es schützt auch den Betrieb.

Pflichtangaben auf einen Blick

Diese Informationen gehören auf jede gewerbliche Restaurant-Website in der Schweiz:

AngabePflichtHinweis
Vollständiger Name oder FirmenbezeichnungGenau wie im HR oder Gewerbeanmeldung
Physische AdresseKein Postfach allein — Strassenadresse
E-Mail-AdresseMuss direkt erreichbar sein
TelefonnummerEmpfohlenNicht gesetzlich erzwungen, aber USP
UID-Nummer (Unternehmens-ID)✅ wenn MWST-pflichtigFormat: CHE-123.456.789 MWST
HR-Eintrag (Kanton + Nummer)✅ wenn eingetragenz.B. "Handelsregister Kanton Zürich"
Verantwortliche PersonName der vertretungsberechtigten Person
Datenschutzbeauftragte:rWenn vorhandenSelten bei KMU, aber dokumentieren

Was bei Restaurants oft fehlt

Die UID-Nummer: Viele Restaurants sind MWST-pflichtig (Normalsatz 8,1 % auf Restaurationsleistungen). Wer MWST abrechnet, muss die UID mit dem Zusatz "MWST" auf der Website angeben. Diese Information fehlt in erschreckend vielen Impressen.

Die korrekte Rechtsform: "Restaurant Sonne" ist kein rechtsgültiger Name. Gemeint ist entweder "Restaurant Sonne GmbH", "Restaurant Sonne, Inhaber: Max Muster" oder die entsprechende AG. Wer hier schludert, riskiert Abmahnungen — auch aus dem EU-Ausland, wenn die Website dort erreichbar ist.

Gastgewerbebewilligung: In manchen Kantonen (z.B. Bern, Luzern) wird empfohlen, die kantonale Gastgewerbebewilligung auf der Website aufzuführen. Eine gesetzliche Pflicht dazu existiert schweizweit nicht, aber es schafft Vertrauen und ist bei Rechtsstreitigkeiten hilfreich.

Wo muss das Impressum stehen?

Es gibt keine Pflicht zu einer eigenen Unterseite, aber das Impressum muss von jeder Seite der Website aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Gängige Lösungen:

  • Footer-Link auf jeder Seite (empfohlen)
  • Eigenständige Seite /impressum oder /rechtliches
  • Zusammengeführte Seite "Impressum & Datenschutz" (praktisch, aber achtet auf Übersichtlichkeit)

Wer seine Restaurant-Website über ein CMS wie Wordpress oder eine Agentur betreiben lässt, sollte explizit prüfen, ob der Footer auf allen Seiten — auch auf Landingpages für Events oder Catering — vollständig erscheint. Auf der Startseite FruchtDigital und anderen gut strukturierten Restaurant-Websites ist der Footer-Link standardmässig gesetzt.

Sonderfall: Online-Tischreservierung und TWINT-Zahlung

Sobald auf der Website eine Online-Bezahlfunktion integriert ist — etwa für Gutscheine per TWINT oder Kreditkarte — gelten zusätzliche Anforderungen:

  • AGB oder Kaufbedingungen müssen vor dem Kauf sichtbar sein.
  • Widerrufsrecht: In der Schweiz gibt es kein gesetzliches Widerrufsrecht wie in der EU, aber Rückgabe- und Stornobedingungen sollten klar kommuniziert sein.
  • Datenschutzerklärung: Pflicht sobald Zahlungsdaten verarbeitet werden. Dieser Punkt wird separat behandelt und ist nicht Teil des Impressums — beide Dokumente gehören aber auf dieselbe Seite.

Bei Tischreservierungssystemen (z.B. Forrest, TheFork, eigenes Formular) reicht es nicht, nur Drittanbieter-Tools zu verlinken. Auch der eigene Betrieb tritt als Datenverantwortlicher auf und muss das im Impressum bzw. in der Datenschutzerklärung festhalten.

Typische Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1 — Impressum nur auf Deutsch: Wenn die Website mehrsprachig ist (z.B. DE/FR/EN), sollte das Impressum in allen Sprachen verfügbar sein oder zumindest ein klarer Hinweis existieren, dass das deutsche Impressum rechtsverbindlich gilt.

Fehler 2 — Generiertes Impressum ohne Anpassung: Online-Impressum-Generatoren liefern oft deutsche oder österreichische Vorlagen mit "§"-Paragraphen und "GmbH & Co. KG" — beides gilt in der Schweiz nicht. Schweizer Recht verwendet "Art." und kennt keine KG im deutschen Sinne.

Fehler 3 — Veraltete E-Mail-Adresse: Das klingt trivial, aber überprüfte Restaurants haben häufig eine info@-Adresse im Impressum, die seit dem Providerwechsel nicht mehr funktioniert. Monatliche Prüfung lohnt sich.

Fehler 4 — Impressum hinter einem Login: Mitgliederbereiche oder passwortgeschützte Event-Seiten dürfen das Impressum nicht verstecken. Es muss auch ohne Login zugänglich sein.

Wer sich nicht sicher ist, wie eine vollständig konforme Restaurant-Website aussehen soll, findet bei unseren Websites für Restaurants Vorlagen und Strukturen, die diese Punkte von Anfang an berücksichtigen. Für individuelle Fragen zur Umsetzung lohnt sich ein kostenloses Erstgespräch.

Fazit

Das Impressum einer Restaurant-Website in der Schweiz ist kein bürokratisches Beiwerk — es ist der digitale Ausweis des Betriebs. Firmenbezeichnung, Adresse, E-Mail, UID mit MWST-Zusatz und die vertretungsberechtigte Person: Das sind die fünf Mindestangaben, die auf keine Seite fehlen dürfen. Wer zusätzlich Online-Reservierungen oder Zahlungen anbietet, braucht ergänzend saubere AGB und eine aktuelle Datenschutzerklärung. Wer das einmal sauber aufsetzt — am besten gleich beim Website-Aufbau — spart sich später teuren Aufwand.

Häufige Fragen

Braucht ein Schweizer Restaurant zwingend ein Impressum auf der Website?

Eine einzelne Gesetzesnorm, die "Impressum" explizit vorschreibt, gibt es in der Schweiz nicht. Die Pflicht zur Identitätsangabe ergibt sich aber aus dem DSG, dem OR und dem UWG zusammen. Sobald ein Kontaktformular, eine Reservierung oder eine Zahlung auf der Website möglich ist, müssen Name, Adresse und E-Mail des Betreibers erkennbar sein — das entspricht de facto einem Impressum.

Muss die UID-Nummer auf der Website eines Schweizer Restaurants stehen?

Ja, wenn der Betrieb MWST-pflichtig ist. Restaurants mit einem Jahresumsatz über CHF 100 000 sind in der Regel der Mehrwertsteuer unterstellt. In diesem Fall muss die UID im Format CHE-123.456.789 MWST auf der Website angegeben werden. Das gilt auch dann, wenn keine Produkte direkt online verkauft werden.

Wo auf der Restaurant-Website soll das Impressum platziert werden?

Das Impressum muss von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein. Der Footer ist die verbreitetste und empfehlenswerteste Position. Wichtig: Auch Landingpages für Events, Catering oder Gutscheine müssen den Footer-Link enthalten. Eine eigene Unterseite unter /impressum ist übersichtlich und wird von Suchmaschinen klar indexiert.

Was passiert, wenn das Impressum auf einer Schweizer Restaurant-Website fehlt oder unvollständig ist?

Fehlende oder irreführende Angaben können als unlauterer Wettbewerb nach UWG eingestuft werden und zu Abmahnungen führen — auch von deutschen Mitbewerbern, da Schweizer Websites in Deutschland grundsätzlich erreichbar sind. Darüber hinaus kann die fehlende Identitätsangabe bei Datenschutzbeschwerden gegenüber dem EDÖB problematisch werden. Eine Busse ist in der Schweiz weniger wahrscheinlich als in der EU, aber das Reputationsrisiko bleibt.

Müssen AGB und Datenschutzerklärung Teil des Impressums sein?

Nein, das sind drei separate Dokumente. Das Impressum nennt, wer den Betrieb verantwortet. Die Datenschutzerklärung erklärt, welche Daten wie verarbeitet werden. AGB regeln Kauf- oder Reservierungsbedingungen. Alle drei können auf einer gemeinsamen Seite zusammengeführt werden, sollten aber klar voneinander abgegrenzt und einzeln verlinkbar sein.

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