Restaurant-Website Impressum Schweiz: Was wirklich rein muss
Welche Angaben auf deiner Restaurant-Website in der Schweiz gesetzlich verlangt werden – konkret, ohne Juristendeutsch, mit Checkliste.
Viele Restaurantbetreiber:innen in der Schweiz haben eine ansprechende Website mit Menükarte, schönen Fotos und einer Reservierungsschaltfläche – aber im Impressum fehlen entscheidende Angaben. Das ist kein Kavaliersdelikt: Wer eine geschäftsmässig genutzte Website betreibt, hat in der Schweiz klare Informationspflichten. Welche das konkret sind und wo typische Lücken entstehen, zeigt dieser Artikel.
Warum das Impressum beim Restaurant besonders kritisch ist
Beim Restaurant denkt man zuerst an Öffnungszeiten und Fotos vom Tagesmenü. Das Impressum wird oft als lästige Formalie behandelt und irgendwo im Footer versteckt. Dabei ist es der einzige Ort auf deiner Website, an dem Gäste, Lieferanten und Behörden sofort nachschauen, wer hinter dem Betrieb steckt.
In der Schweiz greift vor allem Art. 3 Abs. 1 lit. s UWG (Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb): Wer im elektronischen Geschäftsverkehr tätig ist, muss seine Identität und Kontaktdaten klar und vollständig angeben. Ergänzend gelten die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzgesetzes (revDSG, seit September 2023 in Kraft).
Die Pflichtangaben im Überblick
Diese Angaben müssen auf jeder kommerziellen Restaurant-Website in der Schweiz vorhanden sein:
| Angabe | Warum relevant |
|---|---|
| Vollständiger Firmenname | Exakt wie im Handelsregister eingetragen |
| Rechtsform | z.B. Einzelunternehmen, GmbH, AG |
| Physische Adresse | Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort — kein Postfach |
| Telefonnummer | Direkte Erreichbarkeit |
| E-Mail-Adresse | Funktionsfähig, kein Kontaktformular als Ersatz |
| UID-Nummer | Falls im Handelsregister eingetragen |
| MWST-Nummer | Falls MWST-pflichtig (Umsatz ab CHF 100 000/Jahr) |
| Handelsregisternummer | Nur wenn HR-Eintrag besteht |
| Verantwortliche Person | Vor- und Nachname der verantwortlichen natürlichen Person |
Was häufig vergessen wird
Die physische Adresse ist Pflicht — kein Postfach. Ein Postfach reicht nicht aus, weil es keine echte Erreichbarkeit gewährleistet. Wenn das Restaurant an der Bahnhofstrasse 12 in Winterthur steht, muss genau das im Impressum stehen.
Die MWST-Nummer. Restaurants sind oft MWST-pflichtig, weil sie die Umsatzschwelle von CHF 100 000 pro Jahr überschreiten. Der aktuelle Normalsatz beträgt 8,1 %. Die MWST-Nummer hat das Format CHE-123.456.789 MWST und muss auf der Website erscheinen, sobald du MWST-pflichtig bist.
Die verantwortliche Person. Wenn dein Restaurant als GmbH eingetragen ist, reicht der Firmenname allein nicht. Es braucht zusätzlich den Namen einer natürlichen Person, die für den Inhalt verantwortlich ist – in der Regel die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer.
Datenschutzerklärung: nicht optional
Seit dem 1. September 2023 ist das revidierte Datenschutzgesetz (revDSG) in Kraft. Für Restaurant-Websites bedeutet das konkret:
- Kontaktformular: Du musst erklären, welche Daten erhoben werden, zu welchem Zweck und wie lange sie gespeichert werden.
- Reservierungstool: Wenn du ein externes Tool wie TheFork, OpenTable oder ein eigenes System nutzt, muss das in der Datenschutzerklärung erwähnt sein.
- Google Analytics oder ähnliche Tools: Jedes Tracking-Tool erfordert eine Erwähnung inklusive Rechtsgrundlage.
- Cookie-Banner: Technisch notwendige Cookies brauchen keine Einwilligung; Analyse- oder Marketing-Cookies schon.
Eine Datenschutzerklärung muss nicht lang sein, aber sie muss vorhanden und aktuell sein. Ein generisches Template ohne Anpassung an deinen konkreten Betrieb erfüllt die Anforderungen nicht.
Online-Reservierung und Zahlungsabwicklung
Wenn du auf deiner Website Tischanfragen oder Direktreservierungen entgegennimmst und dabei Personendaten speicherst, gelten zusätzliche Anforderungen:
- Wer speichert die Daten (du oder ein Drittanbieter)?
- Werden Daten ins Ausland übermittelt? (relevant bei US-amerikanischen SaaS-Diensten)
- Gibt es eine Löschroutine für nicht mehr benötigte Reservierungsdaten?
Falls du TWINT, Kreditkarte oder andere Zahlungsarten direkt über die Website anbietest, muss der Zahlungsdienstleister in der Datenschutzerklärung genannt sein.
Speisekarte und Allergeninformationen
Das ist streng genommen kein Website-Impressum-Thema, gehört aber zu den gesetzlichen Informationspflichten für Restaurantbetriebe: Gemäss der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung (LMG und LIV) müssen die 14 allergenen Hauptzutaten für alle angebotenen Speisen deklariert werden — auch auf der Website, wenn dort die Speisekarte veröffentlicht ist.
Ein Hinweis wie «Weitere Informationen zu Allergenen erhalten Sie bei unserem Personal» ist eine zulässige Variante, wenn die vollständige Allergeninformation im Betrieb verfügbar ist. Fehlt jeder Hinweis, ist das problematisch.
Wo das Impressum stehen muss
Die Angaben müssen leicht auffindbar sein. In der Praxis bedeutet das:
- Ein Link im Footer auf jeder Seite («Impressum» oder «Rechtliche Angaben»)
- Maximal zwei Klicks von der Startseite entfernt
- Nicht hinter einem Login oder in einer PDF-Datei versteckt
Ein separates Impressum mit allen Angaben auf einer eigenen Seite ist die sauberste Lösung. Alternativ können Impressum und Datenschutzerklärung auf einer Seite kombiniert werden.
Wer hilft, wenn Fragen offen bleiben?
Für die rechtliche Überprüfung deines Impressums und deiner Datenschutzerklärung ist ein Treuhänder oder eine Anwaltskanzlei mit Schwerpunkt Datenschutz die richtige Anlaufstelle. Für die technische Umsetzung — also dafür, dass alle Angaben korrekt eingebunden, das Cookie-Consent-Tool richtig konfiguriert und Formulare datenschutzkonform aufgebaut sind — ist ein Webdesign-Profi gefragt.
Auf fruchtdigital.ch bauen wir Websites für Restaurants regelmässig so auf, dass die Pflichtangaben von Anfang an strukturiert integriert sind — und nicht nachträglich als Lückenbüsser eingebaut werden müssen. Was das kostet und welche Pakete es gibt, siehst du auf unserer Preisseite. Wenn du wissen willst, wie das für deinen konkreten Betrieb aussieht, kannst du direkt ein kostenloses Erstgespräch buchen.
Fazit
Das Impressum und die Datenschutzerklärung sind keine optionalen Extras. Sie sind gesetzliche Pflicht — und gleichzeitig ein Zeichen von Seriosität gegenüber deinen Gästen. Für Restaurant-Websites in der Schweiz gilt: Firmenname, Rechtsform, physische Adresse, Telefon, E-Mail, UID und MWST-Nummer müssen vorhanden sein. Dazu kommt eine aktuelle Datenschutzerklärung, die alle Tools und Datenverarbeitungen korrekt benennt. Wer das von Anfang an richtig macht, spart sich spätere Korrekturen — und mögliche Abmahnungen.
Häufige Fragen
Welche MWST-Informationen muss ein Restaurant auf seiner Website angeben?
Sobald ein Restaurantbetrieb MWST-pflichtig ist – also einen Jahresumsatz von mehr als CHF 100 000 erzielt – muss die MWST-Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST auf der Website erscheinen. Der aktuelle Normalsatz für Restaurantleistungen (Essen und Getränke vor Ort) beträgt 8,1 %. Die Nummer gehört ins Impressum, nicht auf die Speisekarte.
Reicht ein Kontaktformular als Ersatz für eine E-Mail-Adresse im Impressum?
Nein. Gemäss schweizerischer Rechtspraxis muss eine direkte E-Mail-Adresse angegeben werden. Ein Kontaktformular allein gilt nicht als gleichwertiger Ersatz, weil es die Identifikation und Erreichbarkeit des Betreibers nicht ausreichend sicherstellt. Die E-Mail-Adresse muss funktionsfähig und direkt abrufbar sein.
Müssen Allergene auf der Restaurant-Website deklariert werden?
Wenn eine Speisekarte auf der Website veröffentlicht ist, muss zumindest ein Hinweis auf die Allergeninformation vorhanden sein. Die vollständige Deklaration der 14 Hauptallergene gemäss Schweizer Lebensmittelgesetzgebung kann auch im Betrieb selbst erfolgen, wenn das auf der Website klar kommuniziert wird. Fehlt jeder Hinweis, ist das ein Verstoss gegen die Lebensmittelinformationsverordnung.
Was muss in der Datenschutzerklärung eines Restaurants mit Online-Reservierung stehen?
Die Datenschutzerklärung muss benennen, welche Personendaten bei der Reservierung erhoben werden, wer sie verarbeitet (du selbst oder ein Drittanbieter), wie lange sie gespeichert werden und ob eine Datenübermittlung ins Ausland stattfindet. Beim Einsatz von US-amerikanischen Tools wie Google oder bestimmten Reservierungsplattformen ist das besonders relevant und muss explizit erwähnt werden.
Wie oft muss eine Restaurant-Website auf Pflichtangaben überprüft werden?
Mindestens einmal jährlich und immer dann, wenn sich etwas am Betrieb ändert: neue Rechtsform, neuer Standort, neue Zahlungsmethoden oder ein Wechsel des Reservierungstools. Seit dem Inkrafttreten des revidierten Datenschutzgesetzes im September 2023 sollten ältere Datenschutzerklärungen grundsätzlich aktualisiert werden, falls das noch nicht geschehen ist.
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