Restaurant-Website Impressum Schweiz: Was wirklich rein muss
Welche Angaben gehören zwingend ins Impressum einer Schweizer Restaurant-Website? Konkrete Checkliste mit Rechtsform, MWST und mehr.
Das Impressum auf der Restaurant-Website ist eine der Seiten, die kaum jemand freiwillig besucht — und genau deshalb wird sie oft stiefmütterlich behandelt. Fehlende oder falsche Angaben können jedoch teuer werden: Abmahnungen, Bussgelder oder schlicht das fehlende Vertrauen bei Gästen, die vor einer Reservierung kurz nachschauen, wer hinter dem Betrieb steckt. Dieser Artikel zeigt, welche Angaben tatsächlich obligatorisch sind, welche oft vergessen werden — und wo der Unterschied zwischen einer Einzelfirma und einer GmbH liegt.
Was verlangt das Schweizer Recht?
In der Schweiz gibt es keine einzige Gesetzesnorm, die explizit ein "Impressum" vorschreibt. Die Pflicht ergibt sich aus dem Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), dem Datenschutzgesetz (DSG) und bei Online-Shops zusätzlich aus dem Obligationenrecht (OR). Für Restaurant-Websites ohne direkten Webshop sind primär UWG Art. 3 Abs. 1 lit. s und das DSG relevant.
Der Grundsatz: Wer eine kommerzielle Website betreibt, muss klar erkennbar machen, wer dahintersteckt. Das gilt auch für ein Restaurant, das "nur" Tische reservieren lässt oder einen Menüplan publiziert.
Die Pflichtangaben im Überblick
Angaben, die immer rein müssen
| Angabe | Beispiel |
|---|---|
| Vollständiger Name oder Firma | Trattoria da Marco GmbH |
| Rechtsform | GmbH, Einzelfirma, AG |
| Postadresse (kein Postfach) | Bahnhofstrasse 12, 8001 Zürich |
| E-Mail-Adresse | info@trattoria-marco.ch |
| Handelsregisternummer (falls eingetragen) | CHE-123.456.789 |
| MWST-Nummer (falls MWST-pflichtig) | CHE-123.456.789 MWST |
| Vertretungsberechtigte Person | Marco Bianchi, Geschäftsführer |
Was oft vergessen wird
Die MWST-Nummer: Viele Restaurants gehen davon aus, diese gehöre nur auf Rechnungen. Wenn die Website jedoch Transaktionen ermöglicht — etwa über einen integrierten Online-Shop für Takeaway oder Gutscheine — ist die MWST-Nummer zwingend anzugeben. Auch sonst empfiehlt es sich, sie zu publizieren: Es schafft Vertrauen und vermeidet Rückfragen.
Die Rechtsform: "Restaurant da Marco" ist kein ausreichender Eintrag. Es muss klar sein, ob es sich um eine Einzelfirma, eine GmbH oder eine AG handelt. Diese Information ist für Gäste relevant, die z.B. wissen möchten, ob sie mit einer natürlichen oder juristischen Person in Kontakt treten.
Die Telefonnummer: Gesetzlich nicht immer zwingend, aber stark empfohlen. Gäste, die abends spontan reservieren möchten, wählen oft den Anruf — und finden sie keine Nummer, gehen sie zur Konkurrenz. Ein gut zugängliches Impressum ist auch ein Conversion-Element.
Einzelfirma vs. GmbH: Was ändert sich?
Das ist ein Punkt, der häufig für Verwirrung sorgt.
Einzelfirma: Ist die Firma nicht im Handelsregister eingetragen (möglich bis CHF 100'000 Jahresumsatz), genügen Name, Vorname und Adresse der Inhaberin oder des Inhabers. Es gibt keine Handelsregisternummer. Sobald die Einzelfirma aber eingetragen ist, erscheint die CHE-Nummer im Handelsregister und muss auch auf der Website stehen.
GmbH oder AG: Immer im Handelsregister eingetragen. Pflicht: Firma (exakt wie im HR), Rechtsform, Sitz, CHE-Nummer, Name der zeichnungsberechtigten Person(en).
Ein häufiger Fehler: Der Inhaber nennt im Impressum seinen Spitznamen oder eine Abkürzung des Firmennamens, die nicht mit dem Handelsregistereintrag übereinstimmt. Das ist nicht nur unprofessionell — es kann als irreführend gewertet werden.
Wo muss das Impressum stehen?
Das Impressum muss leicht auffindbar sein. In der Praxis bedeutet das:
- Ein Link im Footer der Website (Standard auf jeder Seite sichtbar)
- Erreichbar in maximal zwei Klicks von der Startseite aus
- Nicht versteckt hinter einem Dropdown oder in einer Bildgalerie
Viele Restaurant-Websites kombinieren das Impressum mit der Datenschutzerklärung auf einer einzigen Seite — das ist zulässig, solange beide Inhalte klar gegliedert sind. Was auf der Datenschutzerklärung für Schweizer Restaurants stehen muss, ist ein eigenes Thema und wurde bereits separat behandelt.
Besonderheit: Online-Buchung und TWINT-Integration
Wenn Gäste über die Website Tische reservieren, Takeaway bestellen oder Gutscheine per TWINT bezahlen können, gelten strengere Anforderungen. In diesem Fall greift das OR für Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr abgeschlossen werden:
- Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) müssen zugänglich sein
- Der Prozess für Reklamationen und Rückerstattungen muss klar beschrieben sein
- Die MWST-Nummer ist obligatorisch
Das bedeutet: Je mehr Funktionalität die Website hat, desto vollständiger muss das rechtliche Fundament sein. Wer die Website von Grund auf neu baut, sollte das von Anfang an mitdenken — und nicht nachträglich flicken. Auf der Seite Websites für Restaurants von FruchtDigital sind diese Anforderungen bereits Teil des Standard-Setups.
Praktische Checkliste zum Abhaken
Bevor die Website live geht — oder bei der nächsten Überarbeitung — diese Punkte prüfen:
- [ ] Vollständiger Firmenname (exakt wie im Handelsregister)
- [ ] Rechtsform angegeben
- [ ] Postadresse (Strasse, Hausnummer, PLZ, Ort)
- [ ] E-Mail-Adresse vorhanden und funktionsfähig
- [ ] Telefonnummer (empfohlen, auch wenn nicht zwingend)
- [ ] CHE-Nummer, falls im Handelsregister eingetragen
- [ ] MWST-Nummer, falls steuerpflichtig
- [ ] Name der vertretungsberechtigten Person
- [ ] Impressum im Footer verlinkt
- [ ] Bei Online-Transaktionen: AGB und Rückerstattungshinweis vorhanden
Fazit
Ein korrektes Impressum ist kein bürokratischer Papierkram, sondern Basisanforderung für jeden legalen Webauftritt. Für Restaurants ist der Aufwand gering — die Informationen sind alle bereits vorhanden, sie müssen nur vollständig und richtig platziert werden. Wer unsicher ist, ob die eigene Website alle Anforderungen erfüllt, findet eine Übersicht der Preise & Pakete von FruchtDigital inklusive rechtlichem Basis-Setup — oder bucht direkt ein kostenloses Erstgespräch, um die Website gemeinsam zu prüfen.
Und falls du noch kein klares Bild davon hast, was eine professionelle Restaurant-Website heute können sollte: Auf der Startseite von FruchtDigital findest du einen kompakten Überblick, was wir für Schweizer KMU umsetzen.
Häufige Fragen
Muss eine Schweizer Restaurant-Website zwingend eine MWST-Nummer angeben?
Nur wenn das Restaurant MWST-pflichtig ist — das ist ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000 der Fall. Sobald die Website auch Transaktionen ermöglicht, etwa Online-Bestellungen oder den Verkauf von Gutscheinen, ist die MWST-Nummer auf der Website obligatorisch. Auch ohne Transaktionen empfiehlt es sich, die Nummer zu publizieren, da es Vertrauen schafft und Rückfragen vermeidet.
Kann ich Impressum und Datenschutzerklärung auf einer Seite kombinieren?
Ja, das ist in der Schweiz zulässig. Wichtig ist, dass beide Bereiche klar gegliedert und voneinander trennbar sind — zum Beispiel durch separate Überschriften. Viele kleine Restaurant-Websites handhaben das so, um die Navigation einfach zu halten. Die Inhalte dürfen inhaltlich aber nicht vermischt werden.
Was passiert, wenn das Impressum auf einer Restaurant-Website fehlt oder unvollständig ist?
In der Schweiz kann ein fehlendes oder irreführendes Impressum als Verstoss gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gewertet werden. Das kann zu Abmahnungen durch Mitbewerber oder Konsumentenschutzorganisationen führen. Zivilrechtliche Klagen sind möglich, wobei die Praxis bisher eher zurückhaltend ist. Dennoch ist das Risiko für den Ruf des Betriebs oft höher als das rechtliche.
Reicht eine E-Mail-Adresse im Impressum oder muss auch eine Telefonnummer stehen?
Gesetzlich ist in der Schweiz für eine reine Informationswebsite keine Telefonnummer zwingend vorgeschrieben — eine funktionierende E-Mail-Adresse genügt den Mindestanforderungen. Für Restaurants ist eine Telefonnummer jedoch aus praktischen Gründen sehr empfehlenswert: Viele Gäste reservieren spontan per Anruf, und eine fehlende Nummer kann direkt zu verlorenen Buchungen führen.
Welche Angaben unterscheiden sich bei einer GmbH im Vergleich zu einer Einzelfirma?
Bei einer GmbH sind Handelsregisternummer (CHE-Nummer), Sitz der Gesellschaft und der Name der zeichnungsberechtigten Personen zwingend anzugeben. Bei einer nicht im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma genügen hingegen Vor- und Nachname der Inhaberin oder des Inhabers sowie die Postadresse. Sobald eine Einzelfirma jedoch freiwillig oder obligatorisch eingetragen ist, gelten dieselben Anforderungen wie für eine GmbH.
Bereit für deine eigene Website?
Wir bauen frische, schnelle und SEO-optimierte Websites für Schweizer KMU — ab CHF 2'099.
Termin buchen 🍇