Restaurant-Website Impressum Schweiz: Was fast alle vergessen
Viele Schweizer Restaurant-Websites haben kein korrektes Impressum. Wir zeigen, welche Angaben fehlen und was das rechtlich bedeutet.
Eine gepflegte Restaurant-Website mit schönen Fotos und Online-Tisch-Reservation — das haben viele Betriebe mittlerweile. Was jedoch im Impressum und im rechtlichen Kleingedruckten steht (oder eben nicht steht), überprüfen die wenigsten. Genau dort aber entstehen unnötige Risiken: Abmahnungen sind zwar in der Schweiz weniger verbreitet als in Deutschland, aber Mitbewerber, Aufsichtsbehörden und verärgerte Gäste schauen genauer hin als früher.
Dieser Artikel fokussiert sich bewusst auf einen einzigen Aspekt: das Impressum und die Kontaktpflichten auf der Restaurant-Website — nicht auf Allergene, Speisekarten oder Google Business. Nur auf das, was im Footer und auf der Kontaktseite stehen muss.
Warum das Impressum für Restaurants besonders heikel ist
Restaurants betreiben in der Regel eine Webseite mit kommerziellem Zweck: Sie bewerben eine Dienstleistung, nehmen Reservationen entgegen, manchmal verkaufen sie Gutscheine oder verarbeiten Kontaktdaten. Das macht sie zu Anbietern im Sinne des Schweizer Fernmelderechts (FMG) und — bei Gästen aus dem EU-Raum — auch aus Sicht des europäischen UWG-Umfelds relevant.
Die häufigste Situation in der Praxis: Der Inhaber hat die Website selbst erstellt oder günstig erstellen lassen, das Impressum wurde kopiert, ist veraltet oder fehlt ganz.
Was im Impressum stehen muss
Die Schweiz kennt keine allgemeine gesetzliche Impressumspflicht wie Deutschland. Trotzdem ergibt sich aus verschiedenen Erlassen — UWG, DSG, FMG — eine klare Pflicht zur Erkennbarkeit des Anbieters. Für Restaurants konkret bedeutet das:
Pflichtangaben für juristische und natürliche Personen
| Angabe | Einzelunternehmen | GmbH / AG |
|---|---|---|
| Vollständiger Name / Firmenname | ✅ | ✅ |
| Rechtsform | — | ✅ (z.B. "GmbH") |
| Handelsregister-Nr. (falls eingetragen) | wenn vorhanden | ✅ |
| Physische Adresse | ✅ | ✅ |
| E-Mail-Adresse | ✅ | ✅ |
| Telefonnummer | empfohlen | empfohlen |
| UID / MWST-Nummer (falls MWST-pflichtig) | wenn vorhanden | wenn vorhanden |
| Verantwortliche Person für den Inhalt | ✅ | ✅ |
Ein Restaurant, das Gutscheine online verkauft oder eine Reservation mit Vorauszahlung anbietet, ist praktisch immer MWST-relevant — der Satz für Restaurationsbetriebe beträgt 8.1 % (Normalsatz auf Speisen und Getränke im Service). Die UID-Nummer gehört dann sichtbar ins Impressum.
Was häufig fehlt
In der Praxis begegnen uns folgende Lücken:
- Nur ein Kontaktformular, keine E-Mail-Adresse: Gäste und Behörden haben ein Recht darauf, Sie direkt per E-Mail zu erreichen. Ein Formular allein genügt nicht.
- "Restaurant Zur Sonne" ohne Rechtsträger: Wer ist der Betreiber? Max Muster als Einzelunternehmer? Die Gastro Zur Sonne GmbH? Das muss klar sein.
- Veraltete Adresse nach Umzug: Klingt banal, ist aber häufig — gerade wenn die Website von einem Dritten verwaltet wird.
- Kein Hinweis auf Online-Streitbeilegung: Für Schweizer Websites nicht zwingend, aber empfehlenswert, sobald EU-Gäste angesprochen werden (z.B. bei Feriendestinationen im Tessin oder in Graubünden).
- Fehlende Datenschutzerklärung: Seit dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (DSG, in Kraft seit September 2023) ist eine Datenschutzerklärung Pflicht, sobald Personendaten bearbeitet werden — und das tut jedes Kontaktformular, jede Reservation, jede Newsletter-Anmeldung.
Datenschutzerklärung: Das unterschätzte Dokument
Viele Restaurants haben noch gar keine Datenschutzerklärung, oder sie haben eine automatisch generierte, die zum Betrieb kaum passt. Konkret müssen Sie mindestens folgendes abdecken:
- Welche Daten werden erhoben? (Name, E-Mail, Telefon bei Reservation; IP-Adresse durch Google Analytics oder ähnliche Tools)
- Zu welchem Zweck? (Reservation bearbeiten, Newsletter versenden, Website-Statistiken)
- Wer hat Zugriff? (Ihr Hoster, Ihr Treuhänder, allenfalls ein Reservationssystem wie ResDiary oder Fork)
- Wie lange werden Daten gespeichert?
- Kontakt für Datenschutzanfragen
Nutzen Sie ein Reservationssystem eines Drittanbieters, ist dieser ein sogenannter Auftragsbearbeiter. Das muss in der Datenschutzerklärung erwähnt werden.
TWINT, Gutscheine, Online-Kasse: Wann entstehen AGB-Pflichten?
Sobald Ihr Restaurant online etwas verkauft — Gutscheine, Take-away-Bestellungen, Reservationen mit Kreditkarte oder TWINT — empfehlen wir dringend kurze AGB. Diese regeln mindestens:
- Stornobedingungen: Was passiert, wenn ein Gast nicht erscheint ("No-Show")? Darf ein Teil der Vorauszahlung einbehalten werden?
- Rückerstattungsrecht: Bei Gutscheinen z.B. Gültigkeit, Verlust, Einlösung
- Zahlungsabwicklung: Wer verarbeitet die Zahlung? (Stripe, TWINT, SumUp?)
- Anwendbares Recht: Schweizer Recht, Gerichtsstand am Sitz des Restaurants
Ohne AGB gelten die dispositiven Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) — das ist nicht zwingend schlecht, aber oft nicht das, was Sie wollen.
So prüfen Sie Ihr Impressum in 10 Minuten
- Öffnen Sie Ihre Website und navigieren Sie zum Footer.
- Suchen Sie nach "Impressum", "Kontakt" oder "Rechtliches".
- Prüfen Sie: Ist der vollständige Firmenname mit Rechtsform vorhanden?
- Ist eine funktionierende E-Mail-Adresse (kein Formular) sichtbar?
- Ist die UID-Nummer angegeben (falls MWST-pflichtig)?
- Existiert eine Datenschutzerklärung, die Ihr Reservationssystem und Ihr Analytics-Tool namentlich erwähnt?
- Sind die AGB verlinkt, wenn Sie online verkaufen?
Wer das in 10 Minuten nicht findet oder nicht sicher ist: Es lohnt sich, das mit dem Treuhänder zu besprechen — oder mit einer Agentur, die Schweizer Rechtspflichten kennt.
Fazit
Das Impressum ist kein bürokratisches Übel, sondern ein Vertrauenssignal. Gäste, die Ihnen ihre Reservationsdaten anvertrauen, wollen wissen, mit wem sie es zu tun haben. Und falls es je zu einem Streit kommt — sei es wegen eines No-Shows oder eines Gutscheins — ist ein sauberes rechtliches Fundament Ihr erster Schutz.
Wenn Sie sich fragen, was eine professionell aufgesetzte Restaurant-Website in der Schweiz kosten darf und welche Leistungen inbegriffen sind, finden Sie eine Übersicht auf unserer Seite zu Preisen & Paketen. Und falls Sie lieber direkt besprechen möchten, was auf Ihrer aktuellen Website fehlt, stehen wir Ihnen im kostenlosen Erstgespräch zur Verfügung — ohne Verkaufsdruck, mit konkretem Feedback.
Wer sehen möchte, wie wir das bei anderen Gastronomiebetrieben umgesetzt haben, findet Beispiele in unseren Projekten & Referenzen.
Häufige Fragen
Braucht ein Schweizer Restaurant zwingend ein Impressum auf der Website?
Eine explizite gesetzliche Impressumspflicht wie in Deutschland kennt die Schweiz nicht. Trotzdem verlangen UWG, DSG und FMG, dass Anbieter von kommerziellen Websites klar erkennbar sind. Wer keine Kontaktangaben und keinen Rechtsträger nennt, riskiert Abmahnungen und verstösst gegen das Gebot der Transparenz gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten.
Muss die UID-Nummer auf der Restaurant-Website angegeben werden?
Ja, sobald Ihr Restaurant MWST-pflichtig ist, gehört die UID-Nummer ins Impressum. Für Restaurants gilt in der Regel der Normalsatz von 8.1 %. Die UID hat das Format CHE-123.456.789 und ist über das Zefix-Register des Bundes abrufbar und überprüfbar.
Welche Pflichten entstehen, wenn ein Restaurant online Gutscheine verkauft?
Sobald ein Restaurant Gutscheine, Take-away-Bestellungen oder Reservationen mit Vorauszahlung anbietet, liegt ein Fernabsatzgeschäft vor. Es empfehlen sich AGB, die Stornobedingungen, Gültigkeitsdauer der Gutscheine, Rückerstattungsregeln und den Gerichtsstand festlegen. Ohne AGB gelten die dispositiven Bestimmungen des Obligationenrechts.
Reicht ein Kontaktformular auf der Website, oder muss auch eine E-Mail-Adresse angegeben sein?
Ein Kontaktformular allein genügt nicht. Gäste und Behörden haben das Recht, den Betreiber direkt zu kontaktieren. Mindestens eine funktionierende E-Mail-Adresse muss im Impressum oder auf der Kontaktseite sichtbar sein — zusätzlich zum Formular, nicht statt dessen.
Muss ein Reservationssystem eines Drittanbieters in der Datenschutzerklärung erwähnt werden?
Ja. Drittanbieter wie ResDiary, Fork oder ähnliche Systeme gelten unter dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) als Auftragsbearbeiter. In der Datenschutzerklärung muss erwähnt werden, welche Daten an diese Anbieter weitergegeben werden, zu welchem Zweck und wo deren Server stehen.
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