Restaurant-Website Schweiz: Pflichtangaben, die fehlen dürfen nicht
Welche Angaben muss eine Schweizer Restaurant-Website zwingend enthalten? Checkliste zu Impressum, MWST, Allergenen und mehr – konkret und praxisnah.
Viele Gastronomiebetriebe in der Schweiz haben eine ansprechende Website – mit schönen Fotos, der aktuellen Speisekarte und einem Reservierungsformular. Doch beim Blick ins Kleingedruckte fehlen regelmässig Angaben, die rechtlich oder praktisch nicht wegzudenken sind. Das kann zu Abmahnungen, Vertrauensverlust oder schlicht zu verärgerten Gästen führen. Diese Checkliste zeigt, was auf keine Schweizer Restaurant-Website fehlen darf – und warum.
Warum Pflichtangaben im Gastgewerbe besonders heikel sind
Restaurants bewegen sich an der Schnittstelle von Lebensmittelrecht, Zivilrecht und digitalem Konsumentenschutz. Wer online reservieren lässt, Gutscheine verkauft oder Take-away anbietet, betreibt faktisch einen E-Commerce-Kanal – mit den entsprechenden Informationspflichten. Gleichzeitig kommen Gäste oft spontan und entscheiden innerhalb von Sekunden, ob sie einen Tisch buchen oder zur Konkurrenz wechseln.
Die Pflichtangaben im Überblick
1. Impressum – vollständig und auffindbar
Gemäss Art. 3 lit. s UWG müssen Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr ihren Namen und ihre Postadresse angeben. Für eine Restaurant-Website bedeutet das:
- Firma oder Name der Inhaberin / des Inhabers
- Vollständige Postadresse (kein Postfach)
- E-Mail-Adresse (eine Kontaktseite allein reicht nicht)
- Handelsregisternummer, falls im HR eingetragen
- MWST-Nummer (UID-Nummer im Format CHE-123.456.789 MWST), falls steuerpflichtig
Das Impressum muss von jeder Unterseite aus in maximal zwei Klicks erreichbar sein – üblicherweise im Footer.
2. Mehrwertsteuer korrekt ausweisen
Wer als Restaurant MWST-pflichtig ist (Umsatz über CHF 100 000 pro Jahr), muss auf Preislisten und in der Speisekarte die MWST entweder inklusiv ausweisen oder klar deklarieren, dass die Preise inkl. MWST 8,1 % (Normalsatz) bzw. 2,6 % (reduzierter Satz für Take-away ohne Konsumation vor Ort) sind. Auf der Website genügt meist ein knapper Hinweis wie «Alle Preise inkl. MWST» direkt bei der Speisekarte.
Achtung: Take-away und Lieferung werden in der Schweiz zum reduzierten MWST-Satz von 2,6 % abgerechnet, sofern keine Infrastruktur zum Verzehr vor Ort genutzt wird. Wer beides anbietet, sollte das auf der Website unterscheiden.
3. Allergeninformationen
Seit der Revision der Lebensmittelinformationsverordnung (LIV) müssen Restaurantbetriebe auf Anfrage über die 14 deklarationspflichtigen Allergene informieren können. Auf der Website muss mindestens stehen, wo und wie Gäste diese Information erhalten (z. B. «Allergene: Bitte fragen Sie unser Servicepersonal» oder ein downloadbares Allergenblatt). Wer die Karte direkt auf der Website abbildet, sollte die Allergene konsequent kennzeichnen oder einen deutlichen Hinweis platzieren.
4. Öffnungszeiten – aktuell und vollständig
Das klingt banal, ist aber einer der häufigsten Fehler: Öffnungszeiten sind veraltet, zeigen keine Feiertags-Ausnahmen oder unterscheiden nicht zwischen Mittagstisch und Abendservice. Relevante Angaben:
| Information | Warum wichtig? |
|---|---|
| Küchenschluss | Gäste planen den Besuch danach |
| Ruhetage | Verhindert Leerfahrten |
| Saisonale Änderungen | Vermeidet negative Google-Bewertungen |
| Feiertage (z. B. 1. August, Auffahrt) | In der Schweiz kantonal unterschiedlich |
Tipp: Pflegen Sie die Öffnungszeiten parallel auch in Google Business – die meisten Gäste treffen dort die erste Entscheidung.
5. Reservierungsbedingungen und AGB
Wer online Reservierungen entgegennimmt, schliesst einen Vertrag ab. Spätestens wenn eine Kreditkarte als Garantie hinterlegt wird, braucht es klare AGB, die folgende Punkte regeln:
- Stornierungsfrist und allfällige Gebühren (in CHF)
- No-Show-Regelung
- Zahlungsmodalitäten (bar, Karte, TWINT)
- Gruppenbuchungen / Mindestbestellwerte
Die AGB müssen vor dem Abschluss der Buchung aktiv akzeptiert werden (Checkbox).
6. Datenschutzerklärung
Das Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit September 2023) verlangt, dass Nutzerinnen und Nutzer transparent darüber informiert werden, welche Personendaten erhoben werden und zu welchem Zweck. Für eine Restaurant-Website mit Kontaktformular, Reservierungssystem oder Google Analytics ist eine Datenschutzerklärung Pflicht. Sie muss folgende Punkte abdecken:
- Welche Daten werden gesammelt?
- Zu welchem Zweck?
- Werden Daten an Dritte weitergegeben (z. B. Reservierungsplattformen wie OpenTable)?
- Wie können Nutzer:innen ihre Rechte wahrnehmen?
7. Zahlungsarten klar kommunizieren
Nicht direkt gesetzlich vorgeschrieben, aber aus Konsumentenschutz-Sicht erwartet: Welche Zahlungsarten werden akzeptiert? Wer TWINT, Kreditkarten oder nur Bargeld nimmt, sollte das auf der Website deutlich machen – besonders bei Online-Bestellungen für Lieferung oder Take-away.
Was häufig vergessen geht
Soziale Medien als Hauptkanal: Einige Restaurants führen ihre Website kaum, dafür aber Instagram aktiv. Das entbindet nicht von den Pflichtangaben auf der Website. Impressum und Datenschutzerklärung müssen auf der .ch-Domain stehen, nicht nur im Insta-Bio.
PDF-Speisekarten ohne Barrierefreiheit: Eine Speisekarte, die nur als nicht durchsuchbares PDF verfügbar ist, schadet dem SEO und erschwert die Allergeninformation. Eine HTML-Karte ist suchmaschinenfreundlicher und zugänglicher.
Fehlende Angaben zur Zahlungspflicht bei Events: Wer Weihnachtsessen oder Bankette über die Website buchbar macht, muss die Zahlungs- und Stornierungsbedingungen für diese Sonderanlässe separat ausweisen.
So setzen Sie die Checkliste um
Der schnellste Weg: Öffnen Sie Ihre aktuelle Website und gehen Sie die sieben Punkte oben durch. Notieren Sie, was fehlt oder veraltet ist, und beauftragen Sie dann gezielt Korrekturen. Professionelle Agenturen, die auf Websites für Restaurants spezialisiert sind, kennen die gesetzlichen Anforderungen und können das Impressum, die Datenschutzerklärung und die Reservierungsbedingungen korrekt einbauen.
Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre aktuelle Website alle Anforderungen erfüllt, hilft ein kurzes Erstgespräch bei FruchtDigital – wir schauen uns Ihre Seite gemeinsam an und zeigen Ihnen, wo Handlungsbedarf besteht.
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Auf einen Blick
Eine rechtssichere Schweizer Restaurant-Website braucht mindestens: vollständiges Impressum mit UID/MWST-Nummer, korrekte Preisauszeichnung inkl. MWST, Allergeninformation, aktuelle Öffnungszeiten, AGB für Online-Reservierungen, eine revDSG-konforme Datenschutzerklärung und eine klare Kommunikation der Zahlungsarten. Wer diese sieben Punkte abgedeckt hat, ist auf der sicheren Seite – und baut gleichzeitig Vertrauen bei seinen Gästen auf.
Häufige Fragen
Welche MWST-Sätze gelten für ein Schweizer Restaurant mit Take-away?
In der Schweiz gilt für Speisen und Getränke, die im Restaurantbetrieb konsumiert werden, der Normalsatz von 8,1 %. Für Take-away-Speisen ohne Infrastruktur vor Ort – also keine Sitzgelegenheit, kein Geschirr – gilt der reduzierte Satz von 2,6 %. Wer beides anbietet, muss die Umsätze getrennt verbuchen und das auf der Website entsprechend kommunizieren.
Muss ein kleines Restaurant in der Schweiz eine Datenschutzerklärung haben?
Ja, seit dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit September 2023) gilt die Informationspflicht grundsätzlich für alle, die Personendaten bearbeiten – also auch für ein kleines Restaurant mit Kontaktformular oder Reservierungskalender auf der Website. Die Erklärung muss transparent darlegen, welche Daten erhoben werden und zu welchem Zweck.
Wie muss ein Schweizer Restaurant Allergene auf der Website angeben?
Das Schweizer Lebensmittelrecht schreibt vor, dass Gäste auf Anfrage über die 14 deklarationspflichtigen Allergene informiert werden müssen. Auf der Website reicht ein gut sichtbarer Hinweis, wie Gäste diese Information erhalten können – zum Beispiel durch Befragen des Servicepersonals oder ein downloadbares Allergenblatt. Wer die Speisekarte direkt auf der Website abbildet, sollte die Allergene konsequent kennzeichnen.
Was passiert, wenn das Impressum auf der Restaurant-Website unvollständig ist?
Ein unvollständiges Impressum kann nach Art. 3 lit. s UWG als unlautere Geschäftspraktik gewertet werden. Abmahnungen durch Mitbewerber oder Konsumentenschutzorganisationen sind möglich, auch wenn sie in der Schweiz seltener vorkommen als in Deutschland. Gravierender ist oft der Vertrauensverlust bei Gästen, die eine seriöse Adresse und Kontaktmöglichkeit erwarten.
Braucht ein Schweizer Restaurant AGB, wenn es nur per Telefon reserviert?
Wer ausschliesslich telefonisch reserviert und keine Online-Buchungsstrecke betreibt, kann auf formelle AGB auf der Website verzichten. Sobald jedoch eine Online-Reservierung mit Kreditkartengarantie oder Vorauszahlung angeboten wird, sind schriftliche AGB mit klaren Stornierungsregeln rechtlich notwendig und müssen vor Buchungsabschluss aktiv akzeptiert werden.
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