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Restaurant-Website Schweiz: Diese Pflichtangaben fehlen oft

Impressum, MWST, Allergeninformationen – welche Angaben auf jeder Schweizer Restaurant-Website rechtlich nötig sind und wie du sie korrekt einbindest.

Restaurant-Website Schweiz: Diese Pflichtangaben fehlen oft

Viele Schweizer Restaurantbetriebe investieren in eine ansprechende Website – und vergessen dabei, was rechtlich auf jeder Seite stehen muss. Das ist kein Kavaliersdelikt: Fehlende Angaben können Abmahnungen nach sich ziehen oder das Vertrauen potenzieller Gäste untergraben, bevor sie überhaupt einen Tisch reserviert haben. Diese Checkliste zeigt, was konkret fehlt und wie du es richtig machst.

Impressum: Was das Schweizer Recht verlangt

Die Schweiz kennt kein explizites gesetzliches «Impressumspflicht»-Gesetz wie Deutschland. Trotzdem greift Artikel 3 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG): Wer geschäftsmässig im Internet auftritt, muss sich eindeutig identifizieren. Fehlt diese Information, gilt das als irreführend.

Auf der Kontakt- oder Impressumsseite deines Restaurants müssen mindestens stehen:

  • Vollständiger Firmenname (wie im Handelsregister eingetragen)
  • Rechtsform (z. B. Einzelfirma, GmbH, AG)
  • Vollständige Postadresse (kein Postfach allein)
  • E-Mail-Adresse (eine Kontaktformular-Weiterleitung reicht nicht)
  • UID-Nummer (Unternehmens-Identifikationsnummer, z. B. CHE-123.456.789)
  • MWST-Nummer, falls du MWST-pflichtig bist (Umsatz über CHF 100 000 pro Jahr)

Die MWST-Nummer ist dasselbe Format wie die UID, ergänzt mit dem Zusatz «MWST». Wer als kleines Bistro unter der Umsatzgrenze liegt, muss sie nicht angeben – sollte aber im Impressum trotzdem klar kommunizieren, ob man von der Steuer befreit ist.

Allergeninformationen: Häufig vergessen, aber relevant

Seit die EU-Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) als Vorbild auch in der Schweizer Lebensmittelgesetzgebung (LGV, SR 817.02) nachgezogen hat, sind Gastrobetriebe verpflichtet, Informationen zu den 14 Hauptallergenen bereitzustellen. Das gilt für die schriftliche Speisekarte – und damit auch für eine Online-Speisekarte auf der Website.

Die 14 Allergene, die du kennzeichnen musst:

AllergenBeispiel
GlutenWeizen, Dinkel, Roggen
KrebstiereGarnelen, Hummer
EierMayonnaise, Pasta
FischLachs, Kabeljau
ErdnüsseErdnussbutter, Satay
SojaTofu, Sojasauce
MilchKäse, Butter, Rahm
SchalenfrüchteMandeln, Haselnüsse, Cashews
SellerieSuppen, Salate
SenfDressings, Marinaden
SesamHummus, Brötchen
Schwefeldioxid/SulfiteWein, Trockenfrüchte
LupinenLupinenmehle in Backwaren
WeichtiereMuscheln, Tintenfisch

Wenn du eine digitale Speisekarte als PDF einbindest, muss diese aktuell sein. Veraltete PDFs mit falschen Allergeninformationen sind ein reales Haftungsrisiko.

Wie du Allergeninformationen sinnvoll darstellst

Zwei Wege funktionieren in der Praxis gut:

  1. Fusszeile pro Gericht mit Symbolen (G = Gluten, M = Milch usw.) und einer Legende am Ende der Speisekarte.
  2. Hinweis auf mündliche Auskunft – zulässig, aber nur in Kombination mit einem schriftlichen Aushang im Lokal. Auf der Website sollte dann mindestens ein klarer Satz stehen: «Bei Allergien und Unverträglichkeiten informieren Sie unsere Mitarbeitenden vor Ort oder kontaktieren Sie uns unter [E-Mail].»

Datenschutzhinweis: Nicht optional

Das Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG), das seit September 2023 gilt, verlangt eine Datenschutzerklärung, sobald du Personendaten bearbeitest. Auf einer Restaurant-Website passiert das fast immer: Reservierungsformulare, Kontaktformulare, Newsletter-Anmeldungen oder eingebettete Google Maps – all das verarbeitet Daten.

Die Datenschutzerklärung muss leicht auffindbar sein (üblicherweise im Footer) und folgendes erklären:

  • Wer für die Datenbearbeitung verantwortlich ist (Name, Adresse)
  • Welche Daten gesammelt werden und zu welchem Zweck
  • Ob Daten an Drittanbieter (z. B. Google, ein Reservierungstool) weitergegeben werden
  • Wie Betroffene ihre Rechte ausüben können

Da ein bestehender Artikel auf FruchtDigital die Datenschutzerklärung für Restaurantbetriebe ausführlich behandelt, sprengt das Thema hier den Rahmen – wichtig ist nur: Sie gehört auf jede Seite, und sie muss zum tatsächlichen Betrieb der Website passen, nicht copy-paste aus einer Vorlage.

Online-Reservierung und TWINT: Was angegeben sein muss

Wenn dein Restaurant eine Anzahlung für Tischreservierungen verlangt – ein legitimes Mittel gegen No-Shows – oder direkt Gutscheine über die Website verkauft, gelten zusätzliche Anforderungen:

  • AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) müssen vor Abschluss einer Zahlung einsehbar sein
  • Widerrufsrecht: Im B2C-Bereich (Gast = Privatperson) muss klar kommuniziert werden, ob und wann eine Stornierung möglich ist
  • Zahlungsmittel sollen klar ausgewiesen sein – inklusive ob TWINT, Kreditkarte oder Vorkasse per Überweisung akzeptiert wird
  • Preise müssen MWST-inklusive ausgewiesen werden (gilt für alle Endkunden-Preise in der Schweiz)

Urheberrecht bei Fotos und Inhalten

Häufig unterschätzt: Fotos auf der Restaurant-Website dürfen nicht einfach aus Google Images oder einer Lieferanten-Broschüre kopiert werden. Nur Bilder, für die du eine Lizenz hast oder die du selbst erstellt hast, sind zulässig. Bei Stockfotos gilt: Lizenzbedingungen des jeweiligen Anbieters lesen, nicht jede Free-Tier-Lizenz erlaubt kommerzielle Nutzung.

Wo du diese Angaben auf der Website platzierst

AngabeEmpfohlener Ort
Impressum / UID / MWSTEigene Seite, verlinkt im Footer
DatenschutzerklärungFooter, jede Unterseite
AllergeninformationenSpeisekarten-Seite oder als Download
AGB / StornobedingungenReservierungsseite, vor Buchungsabschluss
ZahlungsmittelReservierungs- oder Kontaktseite

Wer sich bei der technischen Umsetzung unsicher ist, findet auf der Seite Websites für Restaurants einen Überblick, wie FruchtDigital diese Inhalte strukturiert und einbindet. Ein Blick auf die Preise & Pakete von FruchtDigital zeigt, welche Leistungen dabei im Paket enthalten sind.

Wenn du eine bestehende Website hast und nicht sicher bist, ob alle Pflichtangaben korrekt eingebunden sind, lohnt sich ein kurzes Gespräch: Du kannst jederzeit ein kostenloses Erstgespräch buchen und wir schauen gemeinsam, was fehlt oder angepasst werden muss.

Fazit

Eine Schweizer Restaurant-Website muss mehr liefern als schöne Bilder und eine Speisekarte. Impressum mit UID, korrekte Allergeninformationen, eine aktuelle Datenschutzerklärung nach revDSG sowie transparente Konditionen bei Online-Buchungen sind keine Kür – sie sind Pflicht. Die gute Nachricht: Wer diese Angaben von Anfang an sauber einbaut, spart sich Nacharbeit und wirkt gegenüber Gästen professioneller. Auf der Startseite FruchtDigital siehst du, wie wir solche Projekte angehen – von der Struktur bis zur Rechtssicherheit.

Häufige Fragen

Braucht ein kleines Restaurant in der Schweiz eine UID auf der Website?

Ja, die UID (Unternehmens-Identifikationsnummer) sollte im Impressum stehen, auch wenn das Restaurant nicht MWST-pflichtig ist. Sie dient der eindeutigen Identifikation gemäss UWG-Anforderungen. Die Nummer erhält man beim eidgenössischen Amt für das Handelsregister oder kann sie im UID-Register unter uid.admin.ch nachschlagen.

Wie müssen Allergene auf einer digitalen Speisekarte ausgewiesen werden?

Die 14 Hauptallergene gemäss Schweizer Lebensmittelgesetzgebung müssen pro Gericht erkennbar sein – entweder durch Symbole mit Legende, ausgeschriebene Hinweise oder einen klar sichtbaren Verweis auf mündliche Auskunft durch das Personal. Ein veraltetes PDF ohne Allergenkennzeichnung genügt nicht und kann ein Haftungsrisiko darstellen.

Was passiert, wenn ein Schweizer Restaurant keine Datenschutzerklärung auf der Website hat?

Seit dem revidierten Datenschutzgesetz (revDSG, in Kraft seit September 2023) kann das Fehlen einer Datenschutzerklärung als Verstoss gewertet werden, wenn Personendaten bearbeitet werden. Das betrifft praktisch jede Restaurant-Website mit Kontaktformular oder eingebetteten Drittdiensten. Im schlimmsten Fall drohen Verwaltungssanktionen oder zivilrechtliche Klagen.

Müssen Preise auf der Restaurant-Website die MWST bereits enthalten?

Ja. In der Schweiz müssen Preise gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten immer als Endpreise inklusive MWST ausgewiesen werden. Das gilt für Online-Speisekarten, Gutscheine und Anzahlungen bei Reservierungen. Der aktuelle Normalsatz für Restaurantbetriebe beträgt 8.1 Prozent, für Take-away-Leistungen kann der reduzierte Satz von 2.6 Prozent gelten.

Darf ein Restaurant auf der Website Fotos vom Lieferanten oder Hersteller verwenden?

Nur wenn eine ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Rechteinhabers vorliegt. Fotos von Lieferanten, Herstellern oder aus dem Internet sind in der Regel urheberrechtlich geschützt. Ohne Lizenz riskiert man Abmahnungen und Schadenersatzforderungen. Empfehlenswert sind eigene Aufnahmen oder Bilder von Stockplattformen mit klar kommerziell nutzbaren Lizenzen.

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